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Kennzeichnung von Bio-Produkten mit dem EU-Bio-Logo

DE-ÖKO-012
Deutsche Landwirtschaft

 

 

Seit dem 1.7.2010 müssen vorverpackte Öko-Lebensmittel mit dem EU-Bio-Logo, der Code-Nr. der Kontrollstelle und der Herkunft gekennzeichnet werden.

Auf der Internetseite www.oekolandbau.de finden Sie Gestaltungsvorgaben zur Kennzeichnung von Bio-Produkten.

Auch auf der Seite der Europäischen Kommission finden Sie Informationen zum EU-Bio-Logo, unter anderem auch ein Manual zur Verwendung des EU-Bio-Logos.

Hier können Sie unser AGRECO-Infoblatt EU- Bio-Logo abrufen.

Wenn das EU-Bio-Logo auf einem vorverpackten Lebensmittel an einer Stelle (z.B. auf der Rückseite) mit der vorgegebenen Platzierung der Kontrollstellen-Codenummer unter dem Logo und der Herkunftsangabe unter der Codenummer erscheint, kann das Logo zusätzlich auch an anderer Stelle (z.B. der „Schauseite“) des Lebensmittels ohne Codenummer und Herkunftsangabe erscheinen. ( LÖK-Protokoll 9.3.2010)


Das deutsche Bio-Siegel

Die Nutzung des deutschen Bio-Siegels ist in der Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (Öko-Kennzeichenverordnung) vom 6.2.2002 geregelt.
Die Nutzung ist freiwillig und kostenlos, muß jedoch bei der Informationsstelle Bio-Siegel der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) angemeldet werden.

Kennzeichnung verarbeiteter Erzeugnisse

Informationen zur Kennzeichnung von verarbeiteten Lebensmitteln finden Sie unter Verarbeitung.


Kennzeichnung von Umstellungserzeugnissen

Auszug aus Art. 62 ÖkoDVO 889/2008:

„Umstellungserzeugnisse  pflanzlichen  Ursprungs  können  mit  dem  Hinweis  „Erzeugnis  aus  der  Umstellung  auf  den  ökologischen  Landbau“ oder „Erzeugnis aus der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft“ versehen  sein,  sofern

a)  ein  Umstellungszeitraum  von  mindestens  zwölf  Monaten  vor  der Ernte  eingehalten  wurde,

b)  der Hinweis hinsichtlich Farbe, Größe und Schrifttyp nicht stärker her­vortritt als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses, wobei die Buch­staben in dem gesamten Hinweis die gleiche Größe aufweisen müssen;

c)  das  Erzeugnis  nur  eine  pflanzliche  Zutat  landwirtschaftlichen Ursprungs  enthält;

d)  der  Hinweis  mit  einem  Bezug  zur  Codenummer  der  Kontrollstelle oder  Kontrollbehörde  gemäß  Artikel  27  Absatz  10  der  Verordnung (EG)  Nr.  834/2007  verbunden  ist.“

 

Die Verwendung eines Hinweises auf die Umstellung ist somit nicht zulässig für:

  • Tiere und tierische Erzeugnisse
  • Erzeugnisse mit mehr als einer Zutat z.B. Brot
  • bzw. es dürfen in zusammengesetzen Erzeugnissen keine Zutaten aus Umstellung enthalten sein.

Bei der Kennzeichnung ist zu beachten, daß die Verkehrsbezeichnung nicht mit dem Hinweis "Bio" und "Öko" versehen werden darf, z.B. "Bio-Kartoffeln", sondern nur "KARTOFFELN - Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau".

Die Nutzung des EU-Bio-Logos und des deutschen Bio-Siegels ist nur für Bioprodukte zulässig, nicht für Umstellungserzeugnisse.

Die Code-Nr. der Kontrollstelle muß aufgeführt werden z.B. DE-ÖKO-012.

 

Bio / Öko

Umstellungsware

Verkehrsbezeichnung

Bio-Kartoffeln

oder

Öko-Kartoffeln

Kartoffeln – In Umstellung auf den ökologischen Landbau

oder

Kartoffeln – In Umstellung auf die biologische Landwirtschaft

Verwendung EU-Bio-Logo

Nicht zulässig

Verwendung Bio-Siegel

Nicht zulässig

Code-Nr. der Kontrollstelle

DE-ÖKO-012

DE-ÖKO-012

Herkunftsangabe der landwirtschaftlichen Rohstoffe

Nur bei vorverpackten Lebensmitteln

nein

Kennzeichnung von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen

ja

Ja

Kennzeichnung von Tieren und tierischen Produkten

ja

Nicht zulässig

Kennzeichnung von zusammengesetzten Produkten mit mehr als einer Zutat

ja

Nicht zulässig