BVK Leitlinien für die Umsetzung der Anforderungen des Weidepapiers
Grundlage der BVK Leitlinien für die Umsetzung der Anforderungen des Weidepapiers sind folgende im Anhang beigefügten Unterlagen:
- LÖK-Beschluss Weidepapier vom 5.8.2024
- LÖK-Beschluss vom 27.12.2024 FAQ-Weide LÖK-Weidepapier hier: Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema Weide für Beratung und Praxis
Die Inhalte der BVK Leitlinien vom 04.11.2025 für die Umsetzung der Anforderungen des Weidepapiers und die beschriebene Vorgehensweise wurden mit der LÖK UAG Weide abgestimmt.
Siehe dazu die Information weiter unten.
(8.4.2026/SN)
Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen in der Öko-Tierproduktion
Die Geltungsdauer der Positivliste für Reinigungs- und Desinfektionsmittel in der Öko-Tierproduktion wurde offiziell bis zum 31.12.2027 verlängert.
Dies betrifft Mittel für Stallungen und Anlagen gemäß Anhang VII der VO (EG) Nr. 889/2008 und wurde durch die DVO (EU) 2025/2501 vom 11.12.2025 beschlossen.
(7.4.2026/SN)
EU-Pilotverfahren zur Weidehaltung abgeschlossen
im November 2024 wurde ein EU-Pilotverfahren gegen Deutschland wegen der Umsetzung der EU-Ökoverordnung (u. a. wegen Ausnahmen von der Weideverpflichtung) abgeschlossen.
Deutschland hat zur Vermeidung eines länger dauernden Verfahrens die Position der EU-Kommission akzeptiert, wonach für Pflanzenfresser im ökologischen Landbau eine generelle Weideverpflichtung besteht. Die EU-Kommission forderte von Deutschland einen Nachweis für ein abgestimmtes Vorgehen der Länder.
Deshalb wurde im Rahmen der Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖK) ein bundesweit gültiges sog. „Weidepapier“ erstellt, in dem im Wesentlichen die Verpflichtung zum Weidezugang für Pflanzenfresser im ökologischen Landbau zusammengefasst ist. Das Weidepapier soll der Information dienen und ist hier veröffentlicht.
In Ergänzung zu dem „Weidepapier“ der LÖK wurde nun ein FAQ-ausgearbeitet und im Rahmen der LÖK hierzu ein Beschluss gefasst, dass Sie ebenfalls dort finden.
Das Weidepapier gilt nur für Betriebe, die sog. „Pflanzenfresser“ halten, dies sind Rinder, Pferde, Schafe und Ziegen. Geflügel und Schweine fallen nicht darunter.
Betriebe, die bisher nicht allen Tiergruppen Weidegang in der Weidezeit (von April bis Oktober) gewähren konnten, sind betroffen und müssen 2025 eine Planung zur Umsetzung der Weideverpflichtung vorlegen.
Dies gilt nicht für männliche Rinder über einem Jahr. Hier gilt weiterhin die Ausnahme, dass diese in einem Laufstall mit Auslauf gehalten werden können.
(SN/14.01.2025)
Aktualisierung der Kernobstregelung (Apfel, Birne, Quitte) - Zukauf von konventionellem Pflanzenvermehrungsmaterial
Die Kernobstregelung (Kernobst = Apfel, Birne, Quitte) wurde von der Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖK) aktualisiert.
Hier finden Sie die aktualisierte Fassung der Kernobstregelung.
Es geht um den Zukauf von konventionellem Pflanzenvermehrungsmaterial (Jungbäume) im Fall der Nichtverfügbarkeit von Bioware.
Die Anträge sind bei AGRECO zu stellen und werden ggf. an die zuständige Behörde weitergeleitet.
- Bitte beachten Sie die Vorbestellfrist von 12 Monaten und dokumentieren Sie diese vor Bestellung!
- Bei Nachpflanzungen aufgrund von Ausfällen können nach Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Kontrollstelle / zuständige Behörde) in der betroffenen Anlage höchstens 5 % der Bäume pro Sorte und Jahr aus nichtökologischer Produktion verwendet werden, ohne dass die Vorbestellfrist von 12 Monaten eingehalten wurde.
- Für Hochstammpflanzungen bis maximal 50 Bäume/Sorte/Jahr/Betrieb gilt die Verpflichtung für die Einhaltung der Vorbestellpflicht nicht.
Betroffene Betriebe sollten sich die komplette Regelung durchlesen, die noch viele weitere Details enthält.
(19.06.2024/SN)
Bio-Zertifizierung im flexiblen Geltungsbereich durch AGRECO
Die VO (EU) 2018/848 eröffnet die Möglichkeit der Aufnahme bestimmter Erzeugnisse in den Geltungsbereich der EU-ÖkoVO und damit deren Prüfung und Bio-Zertifizierung bei Einhaltung der einschlägigen Vorgaben.
Eigens dafür wurde im EU-Bio-Zertifikat die Erzeugniskategorie g) eingerichtet.
AGRECO bietet nach derzeitigem Stand die Zertifizierungsprüfung in den folgenden Bereichen an:
1. Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden,
2. Mate, Zuckermais, Weinblätter, Palmherzen, Hopfentriebe und andere ähnliche genieß-
bare Pflanzenteile und daraus hergestellte Erzeugnisse,
3. Meersalz und andere Salze für Lebens- und Futtermittel,
4. Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet,
5. natürliche Gummis und Harze,
6. Bienenwachs,
7. ätherische Öle,
8. Korkstopfen aus Naturkork, nicht zusammengepresst, und ohne Bindemittel,
9. Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt,
10. Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,
11. rohe Häute und unbehandelte Felle,
12. traditionelle pflanzliche Zubereitungen auf pflanzlicher Basis.
Bei Interesse an einer Zertifizierungsprüfung in vorgenannten Bereichen können Sie sich gerne an uns wenden und ein Angebot anfordern unter info(at)agrecogmbh(dot)de.
(12.07.2023/RG/SN)
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenstärkungsmitteln
Im ökologischen Landbau dürfen nur Wirkstoffe gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung 2021/1165 als Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Anhand dieser Liste erstellt das BVL die Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel.
Hier finden Sie die Liste der für den ökologischen Landbau in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel, die vom BVL geprüft und zugelassen wurden. Nur die hier gelisteten Mittel dürfen verwendet werden. Bitte prüfen Sie, ob die von Ihnen verwendeten Mittel dort aufgeführt sind, insbesondere wenn es sich um Restmengen aus dem Vorjahr handelt - oder Sie das Mittel für eine andere Kultur verwenden wollen, als ursprünglich vorgesehen.
Zusätzlich gibt es noch eine Liste mit befristeten Notfallzulassungen (Achtung: in der Liste sind auch für den ÖL nicht zugelassene Mittel!).
Hier finden Sie die Liste der in Deutschland zugelassenen Pflanzenstärkungsmittel. Alle dort gelisteten Pflanzenstärkungsmittel dürfen im ökologischen Landbau verwendet werden.
Die Verwendung ist in dem Formular "Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenstärkungsmitteln" zu dokumentieren. Insbesondere die Kupfermengen müssen genau erfasst werden.
Angewendet werden dürfen Pflanzenschutzmittel nur von Personen, die eine entsprechende Schulung absolviert haben und einen Sachkundenachweis besitzen.
(26.06.2023/SN)
Haltung von nichtökologischen Pensionstieren in der Weidezeit
Für die Haltung von nichtökologischen Pensionstieren, die in der Weidezeit auf ökologischen Flächen weiden, sind ab dem Kontrolljahr 2023 die geänderten Vorgaben gemäß Anhang II, Teil II, Nr. 1.4.2.1. der neuen ÖkoVO 2018/848 umzusetzen.
Nichtökologische Pensionstiere müssen in umweltverträglicher Weise auf einer gem. Art. 23, 25, 28, 30, 31 und 34 der VO (EU) Nr. 1305/2013 geförderten Flächen aufgezogen worden sein.
Das bedeutet, der Pensionstierhalter muss eigene Flächen besitzen und diese müssen in einem Agrarumweltprogramm sein. Dafür müssen Nachweise vorgelegt werden.
Um einen Nachweis gegenüber der Kontrollstelle und Behörden führen zu können, verwenden Sie bitte unser Formular „Pensionstiervertrag“. Darin sind die genauen Anforderungen definiert.
Die weiteren Vorgaben sind unverändert:
- Nichtökol. Pensionstiere nutzen jedes Jahr für einen begrenzten Zeitraum ökol. Weideland.
- Nichtökol. Pensionstiere befinden sich nicht gleichzeitig mit Ökotieren auf derselben Weide.
- Für die Haltung aller Pensionstiere liegt eine Dokumentation vor über Zeitraum, Anzahl der Tiere und Schlag-Nummern vor.
- Rinder werden im HI-Tier umgemeldet.
Das Führen eines kombinierten Weidetagebuches / einer Schlagkartei für die Grünlandflächen wird dringend empfohlen, um die Nutzung und Zeiträume zu dokumentieren.
Bitte nutzen Sie dafür die Informationen Ihres Bundeslandes im Internet. Dort ist zumeist genau vorgeschrieben, welche Anforderungen und Angebote bestehen.
Unten finden Sie die Schreiben der einzelnen Bundesländer mit detaillierten Anforderungen:
Zum Beispiel fordern Hessen und Thüringen, dass die ökologisch bewirtschafteten Flächen nicht systematisch und nicht ausschließlich durch nichtökologische Tiere genutzt werden. Es muss auch eine ökologische Nutzung erfolgen. Diese ist zu dokumentieren.
Andererseits wurden auch Ausnahmen formuliert, z.B. für Wanderschäfereien, die die Anforderungen an das Vorhandensein eigener Flächen in einem Agararumweltprogramm nicht erfüllen müssen.
Sollte nichts hinterlegt sein, gelten nur die o.a. gesetzlichen Anforderungen und nichts darüber hinaus.
Sollten sich Änderungen in den Bundesländern ergeben, werden wir diese hier nachträglich aktualisieren.
Letzte Aktualisierung: 04.06.2025
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Brandenburg |
Auslegung vom 11.04.2025 |
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Berlin |
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Baden-Württemberg |
Vorgaben vom 27.03.2023 |
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Bayern |
Merkblatt vom 15.04.2025 |
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Hessen |
Verfügung von 13.09.2023 |
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Hamburg |
siehe Niedersachsen |
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Bremen |
siehe Niedersachsen |
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Mecklenburg-Vorpommern |
Information vom 15.09.2022 |
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Niedersachsen |
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Nordrhein-Westfalen |
Schreiben vom 27.02.2023 |
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Rheinland-Pfalz |
Rundschreiben vom 17.02.2023 |
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Schleswig-Holstein |
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Saarland |
Umsetzung_SL_Beweidung 4-2023 |
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Sachsen |
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Sachsen-Anhalt |
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Thüringen |
Schreiben vom 22.12.2022 mit Anlage |
(5.5.2023/AH/SN)
Überarbeitete Umstellungsbroschüren veröffentlicht
Das rheinland-pfälzische Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat nach Erarbeitung durch die Kollegen und Kolleginnen des Kompetenzzentrums Ökologischer Landbau überarbeitete Umstellungsbroschüren zur Umstellung auf Ökologischen Landbau, Ökologischen Weinbau und Ökologischen Gemüsebau veröffentlicht.
Sicherlich sind die Merkblätter und Broschüren auch für Umstellungsbetriebe in anderen Bundesländern nützlich!
(5.5.2023/SN)
Erklärung für Biogasanlagen + Lieferanten von nichtökologischem Wirtschaftsdünger
Wir haben eine neue Fassung unseres bisherigen Formulares „Verkäuferbestätigung für nichtökologischen Dünger und Biogasgärreste“ erstellt. Dieses ist aufgrund der Änderung der ÖkoVO nicht mehr gültig. Bitte verwenden Sie für 2023 die neue Fassung.
Das Formular wurde vereinfacht und daraus zwei Formulare gemacht:
- „Erklärung der Biogasanlage“ (für alle Betriebe, die Gärreste aus nichtökologischen Biogasanlagen beziehen)
- „Erklärung des Lieferanten von nichtökologischem Wirtschaftsdünger“ (für Landwirte, die nichtökologischen Wirtschaftsdünger beziehen + und für Biogasanlagen, die Ihre Lieferanten überprüfen müssen).
Die ausfüllbaren Formulare enthalten alle notwendigen Anlagen mit dem Anhang der ÖkoVO bzw. den Vorgaben der Behörden (LÖK).
Anleitung: Formulare runterladen, am Bildschirm ausfüllen, speichern, ggf. ausdrucken und unterschreiben. Rücksendung gerne per Email.
(28.03.2023/SN)
Zertifikate ab 2023 in TRACES
Ab dem 01.01.2023 sind alle Öko-Kontrollstellen verpflichtet, die Öko-Zertifikate in der Datenbank TRACES der Europäischen Kommission auszustellen. Das Format wird sich ändern und die Zertifikate werden nicht mehr unterschrieben und gestempelt. Ab dem 1.7.2023 soll es eine elektronische Signatur geben. Hier finden Sie den Link zur TRACES-Datenbank.
Ihnen vorliegende, bereits unter TRACES erstellte Zertifikate, können Sie auch durch Scannen eines aufgebrachten QR-Codes verifizieren.
Wir werden weiterhin alle alten und neuen Zertifikate auf unserer Internetseite veröffentlichen und über die Internetseite www.oeko-kontrollstellen.de, über die Sie sämtliche deutsche Zertifikate finden.
(01.03.2023/SN)
Ergänzung: im TRACES-Portal können keine Zertifikate für nichtökogische Erzeugnisse ausgestellt werden, sondern nur Erzeugnisse mit dem Status "Bio" oder "In Umstellung".
Daher können wir Umstellungsbetrieben frühestens nach Ablauf von 12 Monaten Umstellungszeit ein Zertifikat ausstellen - und dies im Regelfall auch erst nur für den Pflanzenbau. Ebenfalls betrifft dies bestehende Betriebe mit neuen Flächen, die in den ersten 12 Monaten nicht aufgeführt werden.
(4.5.2023/SN)
Ökologische Schafhaltung, Kupieren der Schwänze - Zucht auf Kurzschwänzigkeit
Vor kurzem stand folgender Satz der niedersächsischen Behörde für den ökologischen Landbau in einer Genehmigung zum Kupieren der Schwänze von Lämmern:
"Grundsätzlich sollte ein Eingriff unterbleiben oder oder langfristig durch Zucht auf Kurzschwänzigkeit oder Nutzung von Kurzschwanzrassen oder Rassen mit unbewollten Schwänzen unnötig gemacht werden."
Dazu stellen sich mir einige Fragen:
1. Welches sind deutsche Kurzschwanzrassen: Moorschnucken, Heidschnucken und Skudden.
Diese sind für die Landschaftspflege, aber nicht als Fleischrasse geeignet.
https://de.wikipedia.org/wiki/Nordische_Kurzschwanzschafe
- Welche Milchschafrassen haben unbewollte Schwänze: Ostfriesische Milchschafe. Welche Fleischschafrassen haben unbewollte Schwänze: Fehlanzeige.
- Hier ist ein Link für die Zucht auf Kurzschwänzigkeit.
Ich halte es für sinnvoll, sich rechtzeitig damit zu beschäftigen, weil züchterische Änderungen Zeit benötigen.
Möglicherweise wird das in der Zukunft relevant werden, falls das Kupieren verboten wird.
(27.02.2023/SN)
Aktualisierung der Kernobstregelung - Pflanzenvermehrungsmaterial Apfel, Birne, Quitte / ALT
Der Ständige Ausschuss der LÖK hat über eine Aktualisierung der Kernobstregelung abgestimmt.
Die aktualisierte Fassung finden Sie hier, mit der Bitte um Beachtung.
(24.10.2022/SN)
Verwendung von nichtökologischen Eiweißfuttermitteln für Schweine und Geflügel - Delegierte Verordnung (EU) 2022/1450 vom 27.06.2022
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1450 dient der zur Ergänzung der VO (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von nichtökologischen Eiweißfuttermitteln in der ökologischen Tierhaltung infolge von Russlands Invasion in die Ukraine.
Am 2. September ist die delegierte Verordnung (EU) 2022/1450 zur Verwendung von konventionellem Eiweißfutter veröffentlicht worden.
Sie ermöglicht es Mitgliedsstaaten, aufgrund der Invasion von Russland in die Ukraine über die Ausrufung eines Katastrophenfalls ihren Bio-Tierhaltern die Nutzung von 5% konventionellem Eiweiß nicht nur für Jungtiere, sondern auch wieder zur Fütterung von adulten Bio-Schweinen und adultem Bio-Geflügel zu erlauben, wenn nicht genügend Bio-Eiweiß verfügbar ist. Diese Regelung darf maximal 12 Monate angewandt werden. Die Landwirte müssen die Nutzung dieser Regelung dokumentieren.
Die Verordnung ist seit dem 03.09.2022 in Kraft und gilt rückwirkend seit 24.02.2022.
Die Bundesländer haben aufgrund der Eiweißknappheit bereits seit Mitte April eine Duldung von 5% konventionellem Eiweiß über die gesamte Lebenszeit bei Schweinen und Geflügel ermöglicht. Diese Regelung galt vorbehaltlich einer Bestätigung aus Brüssel und ist an „Defizitmeldungen“ von den Futtermühlen zur Verfügbarkeit von Bio-Eiweiß geknüpft. Mit der neuen delegierten Verordnung ist für dieses Vorgehen eine Rechtsgrundlage vorhanden.
Die deutschen Bundesländer sind für die Umsetzung dieser delegierten Verordnung zuständig. Alle Bundesländer haben – im Vorgriff auf diese europäische Verordnung – bereits Mitte April die Nutzung der 5 %-Regelung für konventionelles Eiweiß über die gesamte Lebenszeit von Bio-Schweinen und Bio-Geflügel ermöglicht. Diese Möglichkeit ist in allen Bundesländern bis zum 31.12.2022 befristet worden. Die Bedingungen der Bundesländer sind zu beachten. Bitte fragen Sie bei AGRECO nach, wenn Sie die Regelung in Anspruch nehmen wollen.
Am 6.9.2022 wurden wir darüber informiert, dass die LÖK ihren Beschluss zur Verwendung nicht ökologischer Eiweißfuttermittel aufgrund des Ukraine-Krieges demnächst wieder aufheben wird. Begründet wird dies damit, dass sich die Versorgungssituation in den letzten Wochen entspannt hat und die Exporte von Bio-Eiweißfuttermitteln aus der Ukraine in die EU soweit laufen. Es wird sogar von größere Exportmengen in die EU berichtet als in 2021.
Dies bedeutet für die Betriebe, dass zwar die Genehmigung zum Einsatz konventioneller Eiweißfuttermittel aktuell noch möglich ist, jedoch voraussichtlich ab 01.10.2022 keine Ausnahmen mehr zugelassen werden können.
(07.09.2022/SN)
Änderungen für Erzeuger im Öko-Kontrollverfahren ab 1.1.2022 (Kurzfassung)
Hier finden Sie eine Zusammenfassung aller Änderungen für Erzeuger im Öko-Kontrollverfahren ab dem 1.1.2022.
Informationen zum Tierzukauf finden Sie unten.
(29.04.2022/SN)
Mangel an Eiweißfutter für Schweine und Geflügel
Die EU-Kommission hat (nach längerer Prüfung) einen Entwurf für eine Verordnung zur Ausweitung der Ausnahmeregelung von 5 % nichtökologisches Eiweißfuttermittel für ausgewachsenes Geflügel und ausgewachsene Schweine vorgelegt. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Er enthält folgende Eckpunkte:
- Grundlage für die Ausnahme ist die Katastrophenregelung in VO 2020/2146 (entgegen der vorherigen Aussage der KOM)
- Die Mitgliedsstaaten müssen die Katastrophensituation, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine entstanden ist, formal anerkennen.
- Dann dürfen 5% konventionelles Eiweiß für Geflügel und Schweine über die gesamte Lebenszeit genutzt werden. Das müssen die Landwirte dokumentieren.
- Die Regelung ist auf maximal 12 Monate befristet.
- Die Mitgliedsstaaten müssen die Nutzung der Katastrophenregelung an KOM und andere Mitgliedsstaaten melden.
- Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 24. Februar 2022.
Ob diese Möglichkeit genutzt wird, bleibt die Entscheidung jedes Mitgliedstaats. In Deutschland sind die Bundesländer für die Entscheidung zuständig.
In Deutschland wurde parallel federführend von MV und NI eine Initiative zum Ermöglichen von 5% nichtökologischem Eiweiß auch für ausgewachsene Schweine und Geflügel vorbereitet.
Falls Sie die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, bitten wir um Mitteilung. Die Regelungen der Bundesländer stellen unterschiedliche Anforderungen, vom Nachweis des Defizits bis hin zum Antrag auf Ausnahmegenehmigung. Wir informieren Sie dann über die speziellen Anforderungen.
(22.04.2022/SN)
Änderung bei der Haltung von nichtökologischen Pensionstieren in der Weidezeit
Es gibt gemäß der neuen ÖkoVO 2018/848, Anh. II, Teil II, Nr. 1.4.2.1. geänderte Vorgaben für nichtökologische Pensionstiere, die in der Weidezeit auf ökologischen Flächen weiden:
Nichtökologische Pensionstiere müssen in umweltverträglicher Weise auf einer gem. Art. 23, 25, 28, 30, 31 und 34 der VO (EU) Nr. 1305/2013 geförderten Flächen aufgezogen worden sein. Dafür müssen Nachweise vorliegen.
Wir haben dazu ein Formular „Pensionsviehvertrag“ entwickelt, dass wir Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung stellen. Darin sind die genauen Anforderungen definiert.
Die weiteren Vorgaben sind unverändert:
- Nichtökol. Pensionstiere nutzen jedes Jahr für einen begrenzten Zeitraum ökol. Weideland.
- Nichtökol. Pensionstiere befinden sich nicht gleichzeitig mit Ökotieren auf derselben Weide.
- Für die Haltung aller Pensionstiere liegt eine Dokumentation vor über Zeitraum, Anzahl der Tiere und Schlag-Nummern vor.
- Rinder werden im HI-Tier umgemeldet.
Die zuständige Behörde für den ökologischen Landbau in Hessen teilte uns mit, daß sich gerade eine Arbeitsgruppe der LÖK mit der Frage der Auslegung beschäftigt. Es ist davon auszugehen, dass es eine Übergangsfrist bis 31.12.2022 geben wird, die die bisherige Regelung Pensionstiere nach Artikel 17 Verordnung (EU) 889/2008 zunächst fortsetzt, bis vereinbart wurde, wie die Aufzucht auf geförderten Flächen nachzuweisen ist. Wir gehen davon aus, dass in 2022 keine Abweichung festgestellt wird, wenn die Anforderung an die Pensionstiere nicht erfüllt werden kann.
In der alten ÖkoVO 889/2008 liefen die Vorgaben zu den Pensionstieren selbst ins Leere, weil die Bezugsverordnungen nicht mehr existierten.
ACHTUNG HIER FINDEN SIE AKTUELLE INFOS
(21.04.2022/SN)
Erstellung und Umsetzung eines Vorsorgekonzeptes gem. Artikel 28 der neuen ÖkoVO 2018/848
Die ÖkoVO 2018/848 fordert, dass jeder Betrieb Vorsorge- und Vorbeugemaßnahmen aufstellt. Ab Kontrolljahr 2022 sind diese Vorsorge- und Vorbeugemaßnahmen fester Bestandteil der Zertifizierungsprüfung und müssen dementsprechend zeitnah in die betrieblichen Abläufe intergriert werden. Weiterführende Links mit Hilfestellungen für die erfolgreiche Umsetzung der geforderten Maßnahmen, finden Sie in den unten aufgelisteten Dokumenten, die das FIbL entwickelt hat:
- die ofizielle Pressemitteilung rund um das Thema BioKKP: Pressemitteilung BioKKP Leitfaden
- die generelle Rechtsauslegung: BioKKP Rechtsauslegung
- Praxisleitfaden für landwirtschaftliche Unternehmen zur Umsetzung des Artikel 28 (Langfassung)
Kurzfassung für Eilige:
- Kurzfassung für landwirtschaftliche Unternehmer/innen zur erfolgreichen Umstellung und Umsetzung eines Vorsorgekonzeptes gem. Artikel 28
- Arbeitshilfe für landwirtschaftliche Unternehmen (Muster)
- EXCELTOOL für landwirtschaftliche Unternehmen zum Vorsorgekonzept nach Artikel 28 (1) der VO (EU) 2018/848
(12.4.2022/SN)
Neue Vorschriften für die Vermehrung und Kennzeichnung von Bio-Saatgut, Pflanzgut und veg. Material
Die VO (EU) 2021/1189 vom 07.05.2021 richtet sich an alle Unternehmen, die biologisches Saatgut und/oder Pflanzgut erzeugen, vegetatives Material vermehren und/oder aufbereiten und kennzeichnen, also an:
- Saatgutvermehrer,
- Saatgutzüchter,
- Pflanzkartoffel- und Steckzwiebelerzeuger,
- Vermehrer von sog. „Setzlingen“ wie Reben, Erdbeeren oder Spargel,
- Baumschulen,
- Staudengärtnereien,
- Händler und Abpacker von Saatgut, Pflanzkartoffeln, Steckzwiebeln.
Die VO (EU) 2021/1189 betrifft die Erzeugung, Kennzeichnung, Verpackung und Vermarktung von biologischem heterogenem Pflanzenvermehrungsmaterial.
In der neuen ÖkoVO fallen unter den Begriff „Pflanzenvermehrungsmaterial“ Pflanzen sowie alle Teile von Pflanzen unabhängig von ihrem Wachstumsstadium einschließlich Saatgut, die zur Erzeugung ganzer Pflanzen geeignet und bestimmt sind.
Die VO (EU) 2021/1189 gilt ab dem 01.01.2022.
Hier finden Sie weitergehende fachliche Informationen:
- Bundessortenamt
- Präsentation vom Bundessortenamt über die Hintergründe
- Öko-Landbau-Vermehrungsflächen-Anzeigeverordnung
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(11.03.2022/SN)
Verfügbarkeit von Saatgut, OrganicXseeds, geänderte Vorgaben
In den letzten Tagen haben wir vermehrt Anträge auf Ausnahmegenehmigung für konventionelles Saatgut erhalten. Biologisches Saatgut für Sommergetreide scheint nicht mehr verfügbar zu sein.
Wir haben uns daher entschieden, alle Landwirte in der Saatgut-Datenbank www.organicxseeds.de (OXS) zu listen. So müssen wir nicht für jede:n anfragende:n Landwirt:in die Liste in OXS erneut hochladen.
Dies ist auch in § 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen von AGRECO geregelt. Sollten Sie dies nicht wünschen, so legen Sie bitte schriftlich Widerspruch ein. Wir löschen Ihre Daten dann in organicXseeds.
Wenn Sie sich das erste Mal bei OXS anmelden, gehen Sie bitte auf das Menü und „Registrieren“. Dann wählen Sie die Kontrollstelle aus, geben Ihre AGRECO-Betriebsnummer ein (die Sie auf allen Schreiben finden) und Ihre Postleitzahl. Nach Antragsstellung einer „Einzelgenehmigung“ senden Sie uns eine Email an erzeugung(at)agrecogmbh(dot)de und geben bitte Bescheid. Wir werden nicht automatisch benachrichtigt.
Wir erteilen dann die Ausnahmegenehmigung und senden Ihnen diese dann per Email zurück. Der Aufwand beträgt im Regelfall 15 min und wird zeitgezogen abgerechnet.
Abweichend davon unterliegen auch einige Arten und Sorten einer „Allgemeinen Genehmigung“. Bitte drucken Sie diese nach Eintragung aus und legen Sie diese zur Kontrolle vor.
Bitte beachten Sie, dass Umstellungsware nur gekauft werden darf, wenn biologisches Vermehrungsmaterial nicht mehr verfügbar ist. Bitte legen Sie zur Kontrolle als Nachweis einen Ausdruck aus OXS vor, dass Bio-Ware nicht mehr verfügbar war.
Unabhängig von der verfügbaren Qualität und Menge in OXS darf biologisches und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial vom eigenen Betrieb als Nachbau verwendet werden.
Saatgutmischungen mit 30 % konventionellen Anteilen, die 2021 von den Herstellern hergestellt und von den zuständigen Kontrollstellen genehmigt wurden, können von Landwirt:innen in der nächstfolgenden Saison verwendet werden, ohne dass eine erneute Genehmigung der konventionellen Komponenten erforderlich ist. 70/30-Saatgutmischungen aus 2021 sind als solche in OXS gekennzeichnet.
Für Saatgutmischungen mit max. 30 % konventionellen Anteilen von Arten bzw. Sortengruppen, die auf Allgemeingenehmigung stehen, die in 2022 von den Herstellern gemischt werden, gilt die neue VO 2018/848.
Vor der Aussaat dieser 70/30-Saatgutmischungen aus 2022 (alle die, die nicht als Mischungen aus 2021 in der OXS gekennzeichnet sind) müssen sich die Landwirte für alle konventionellen Arten bzw. Sorten der Mischung eine Bestätigung (Allgemeingenehmigung) über die OXS ausdrucken.
(15.03.2022/SN)
Neuregelung für Streuobstinitiativen / Zertifizierung von Unternehmergruppen
Seit dem 01.01.2022 ist die neue Öko-Verordnung in Kraft. In dieser gibt es neue Regelungen für Gruppenzertifizierungen. Den betreffenden Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/848 finden Sie hier. Vorab eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte, damit Sie einen Überblick bekommen, worauf Sie sich möglicherweise einstellen müssen.
- Die jeweilige maximale Betriebsfläche je Mitglied darf maximal 5 ha betragen.
- Maximale Größe eine Unternehmergruppe sind 2.000 Mitglieder
- Ein Unternehmer darf sich nur für ein bestimmtes Erzeugnis bei einer Unternehmergruppe registrieren lassen
- Jedes Jahr werden mindestens 2 % der Mitglieder einer Unternehmergruppe einer Probenahme unterzogen
- Die Kontrollstelle kontrolliert jedes Jahr 5 % der Mitglieder, aber nicht weniger als 10 Mitglieder einer Gruppe
Es ist ein Internes Kontrollsystem (IKS) einzurichten
- Registrierung der Mitglieder der Gruppe
- Interne Inspektionen, die jährliche interne physische Inspektionen vor Ort bei jedem Mitglied der Gruppe sowie etwaige zusätzlich risikobasierte Inspektionen umfassen
- Zulassung neuer Mitglieder nach Inspektion und Dokumentation im internen Inspektionsbericht
- Jede Gruppe ernennt einen IKS-Verwalter und einen oder mehrere IKS- Inspektoren. Die Positionen dürfen nicht miteinander kombiniert werden.
- Schulungen der IKS-Inspektoren müssen einmal jährlich stattfinden
Aufgaben IKS-Verwalter:
- Gewährleistung, dass eine schriftliche, unterzeichnete Mitgliedsvereinbarung voliegt, mit der sich die Mitglieder verpflichten,
- Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 einzuhalten
- Zugang zu den Produktionseinheiten zu gewähren
- Beschlossene Maßnahmen bei Verstößen zu aktzeptieren und innerhalb der gesetzten Frist umzusetzen
- Bei Verdacht auf einen Verstoß den IKS-Verwalter unverzüglich zu informieren
- Aufstellung und Aktualisierung der Liste der Mitglieder der Gruppe
- Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten an die IKS-Inspektoren
- Anberaumung interner Inspektionen und Sicherstellung Ihrer angemessenen Durchführung
- Sicherstellung angemessener Schulungen für die IKS-Inspektoren und Durchführung einer jährlichen Bewertung der Kompetenzen und Qualifikationen von IKS-Inspektoren
- Zulassung neuer Mitglieder oder neuer Produktionseinheiten
- Festlegung von Maßnahmen bei Verstößen und Gewährleistung der Weiterverfolgung dieser Maßnahmen
Aufgaben IKS-Inspektor:
- Durchführung von internen Inspektionen bei den Mitgliedern der Gruppe
- Verfassen von Berichten über interne Inspektionen
- Einreichung einer schriftlichen und unterzeichneten Erklärung über Interessenkonflikte
- Teilnahme an Schulungen
Einzelheiten sind mit den zuständigen Behörden der Länder noch abzuklären, darüber werden wir Sie weiterhin informieren.
(08.02.2022/JR/ME/SN)
Bio-Bienenwachsverarbeitung
Seit dem 01.01.2022 ist die Bio-Bienenwachsverarbeitung in den Geltungsbereich der Öko-VO aufgenommen. Eine bisher bestehende privatrechtliche Zertifizierung von Wachsverarbeitungsunternehmen durch AGRECO wird auf Wunsch übergeleitet auf die Öko-VO.
Nehmen Sie bitte Kontakt auf.
(08.02.2022/ME)
Verdachtsfälle- Stärkung der Eigenverantwortung
Die neue ÖKO-VO (EU) 2018/848 verlangt von Unternehmen verstärkte Anstrengungen zum Schutz der Integrität von Bio-Produkten. So werden in Art. 27 "Pflichten und Maßnahmen bei Verdacht auf einen Verstoß" aufgestellt und in Art. 28 "Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe" verlangt und in Art. 29 "Zu ergreifende Maßnahmen bei Vorhandensein von nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen" vorgegeben.
Lesen Sie mehr in Art. 27 bis 29 der VO (EU) 2018/848. Hier finden Sie den Link.
(08.02.2022/ME)
Wichtige Hinweise zu Mischungen, Umstellungsware und vegetativem Pflanzgut in OrganicXseeds
Aufgrund der neuen EU-Verordnung 2018/848 ergeben sich in OrganicXseeds ab dem 01.01.2022 einige Änderungen:
„Umstellungsware“
Ab 01.01.2022 kann Umstellungssaatgut einer Sorte erst dann verwendet werden, wenn Saatgut dieser Sorte aus ökologischer Erzeugung ausverkauft ist. Deshalb wird „Umstellungsware“ als Qualitätsstufe in der Datenbank hinterlegt und angezeigt.
Der Landwirt/die Landwirtin muss beim Einsatz von Umstellungsware nachweisen, dass kein Saatgut dieser Sorte aus ökologischer Vermehrung mehr verfügbar ist. Daher müssen die Landwirte einen Screenshot machen, von der benötigten Sorte mit allen Anbietern, auf dem zu sehen ist, dass nur noch Umstellungsware oder keine Ware mehr verfügbar ist. Diesen speichern Sie bitte digital ab, um nachweisen zu können, dass die Prüfung vor Verwendung erfolgte und legen ihn bei der nächsten Bio-Kontrolle vor.
Vegetatives Pflanzenmaterial: Anträge für vegetatives Pflanzenvermehrungsmaterial müssen ab 01.01.2022 über die Datenbank beantragt werden und wird daher vorerst von den Kontrollstellen bearbeitet. Perspektivisch wird die Datenbank so umgestellt, dass diese direkt an die zuständige Behörde gehen.
„70/30“ Saatgutmischungen: Saatgutmischungen mit konventionellen Anteilen (sogenannte „70/30 Mischungen“), die in 2021 von den Herstellern unter der VO (EU) 889/2008 hergestellt und von den zuständigen Kontrollstellen genehmigt wurden, können von Landwirt:innen in der nächstfolgenden Saison verwendet werden, ohne, dass eine erneute Genehmigung der konventionellen Komponenten erforderlich ist. 70/30-Saatgutmischungen aus 2021 sind als solche in der OXS gekennzeichnet.
Für Saatgutmischungen mit max. 30% konventionellen Anteilen von Arten bzw. Sortengruppen, die auf Allgemeingenehmigung stehen, die in 2022 von den Herstellern gemischt werden, gilt das neue EU-Bio-Recht (VO (EU) 2018/848). Vor der Aussaat dieser 70/30-Saatgutmischungen aus 2022 (alle die, die nicht als Mischungen aus 2021 in der OXS gekennzeichnet sind) müssen sich die Landwirte für alle konventionellen Arten bzw. Sorten der Mischung eine Bestätigung (Allgemeingenehmigung) über die OXS ausdrucken.
(07.01.2022/SN)
Neue Vorgaben für den Tierzugang - Tierdatenbank OrganicXlivestock gestartet
Die Regelungen für den Zugang von nichtökologischen Tieren haben sich mit der neuen ÖkoVO zum 1.1.2022 geändert.
Die wichtigsten Änderungen:
- Für alle nichtökologischen männlichen und weiblichen Zuchttiere muss seit dem 1.1.2022 grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Die Prozentgrenzen für weibliche Tiere, nach denen keine Genehmigung erforderlich war, entfallen. Weibliche Tiere müssen weiterhin nullipar sein (dürfen keinen Nachwuchs bekommen haben).
- Für nichtökologische Zuchttiere von gefährdete Nutztierrassen (auf der Roten Liste) entfällt die Pflicht zur Ausnahmegenehmigung.
- Tiere, die keine Einzelkennzeichnung haben und Legehennen, müssen bis zum Ende der Umstellungszeit getrennt gehalten werden.
- Gemäß Art. 26 der neuen EU-Öko-VO 2018/848 ab dem 1.1.2022 ist eine Tierdatenbank vorgeschrieben. Die deutschen Bundesländer haben FiBL Deutschland e.V. beauftragt, die Datenbank organicXlivestock umzusetzen.
- Die Verfügbarkeit von Biotieren ist seitdem ausschließlich über die Tierdatenbank https://organicXlivestock.de/ zu prüfen.
- Jeder Anbieter von Tieren (Züchter, Zuchtorganisationen und Viehhändler) kann seine Tiere dort zum Verkauf anbieten. Die Nutzung ist kostenlos.
- Ausnahmegenehmigung sind ebenfalls über organicXlivestock zu beantragen. Sie müssen sich dann über organicXlivestock registrieren. Eine Anleitung ist auf der Internetseite hinterlegt.
- Für die Genehmigungen sind die Behörden für den ökologischen Landbau der Bundesländer zuständig (außer die Aufgabe wurde in dem Bundesland auf die Kontrollstellen übertragen). Angeblich werden diese von organicXlivestock automatisch informiert. Zumindest haben die Behörden die Möglichkeit, dort Anträge einzusehen. Im Zweifelsfall informieren Sie uns und wir leiten die Information weiter. Leider ist in der Tierdatenbank keine Liste der zuständigen Behörden hinterlegt.
- Für die Bearbeitung stellt die Behörde einen Bescheid aus und die Genehmigung oder Ablehnung ist gebührenpflichtig.
- Die Kontrollstelle muss dazu keine Stellungnahme mehr abgeben.
Hier finden Sie eine Zusammenfassung, die unser Merkblatt Tierzugang ersetzt.
(06.01.2022/SN)
Geflügelhaltung in Deutschland, Auslegungshinweise der Länder zur Neuen ÖkoVO
Die LÖK hat neue Auslegungshinweise der Länder zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/848 und Verordnung (EU) 2020/464 für den Bereich Bio-Geflügelhaltung veröffentlicht.
Die Umsetzung ist ab 01.01.2022 verbindlich und gilt zusätzlich zur neuen ÖkoVO!
Die LÖK (Ländergemeinschaft Ökologischer Landbau) teilt folgendes mit:
Die Vertreterinnen und Vertreter der Länder-Geflügel-AG aus BY, NRW, ST, NI und MV bedanken sich nach intensiver Bearbeitung der aktuell 54 Punkte in dem im Betreff genannten Arbeitspapiers für die Rückmeldungen aus den Verbänden, Kontrollstellen sowie Ländern und freuen sich, dass noch vor der Gültigkeit des neuen EU-Öko-Rechtes am 01.01.2022 das Dokument mit den Auslegungshinweisen den Wirtschaftsbeteiligten, den Verbänden, den Kontrollstellen sowie den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder übersendet werden kann.
Die Auslegungshinweise der Länder für die Umsetzung der VO (EU) Nr. 2018/848 und den weiteren Durchführungsbestimmungen sollen die Wirtschaftsbeteiligten, die Kontrollstellen und die Länderbehörden bei der Umsetzung der rechtlichen Regelungen in der Bio-Geflügel-Haltung unterstützen und eine Harmonisierung der Umsetzung des EU-Rechts in der Bundesrepublik Deutschland befördern. Sofern ein Land sich einem Auslegungshinweis nicht anschließt, ist dies bei dem entsprechenden Punkt vermerkt; dieser ist bei dem genannten Land zu erfragen. Die abschließende Rechtsauslegung und Umsetzung der Vorgaben der VO (EU) Nr. 2018/848 und ihren weiteren Durchführungsbestimmungen obliegt den zuständigen Länderbehörden.
Das vorliegende Papier gilt vorbehaltlich weiterer Präzisierung oder Festlegungen durch die Länder und durch die Europäische Kommission.
Abschließend darf ich Ihnen mitteilen, dass die Länder-Geflügel-AG ihre Arbeiten fortsetzt. Bereits am 10.12.2021 ist eine weitere Sitzung u.a. zum Punkt "Zugang zu Grünauslauf für Junggeflügel" mit Vertreterinnen und Vertreter des BÖLW, der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG), dem Deutschen Bauernverband und der Bio-Initiative sowie den Kontrollstellen vorgesehen.
(09.12.2021/SN)
Meldepflichten bei Rückstandsfunden in Bio-Produkten
Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zur Meldung von Rückstandsfunden (z.B. von Pflanzenschutzmitteln, Lagerschutzmitteln, Schwermetallen etc.) in Bio-Erzeugnissen zusammengefasst:
- Bei einem bestehenden Verdacht oder einer bereits festgestellten Unregelmäßigkeit muss die Kontrollstelle unverzüglich informiert werden und nicht erst zum jährlichen Kontrolltermin.
- Die Meldepflicht für die Kontrollstellen beträgt 15 Tage nach Feststellung der Unregelmäßigkeit für eine fristgerechte Meldung über das OFIS-System (Organic Farming Information System) der EU-Kommission. Ausschlaggebend ist das Datum des aktuellsten Analyseberichts.
- Es ist notwendig, dass der Bezug zwischen dem Probenahmeprotokoll, dem Analysebericht und dem beprobten Produkt bzw. Charge, Lot oder einer anderen Bezugsangabe herstellbar ist.
- Der aktuelle Status der Ware (gesperrt/bereits verkauft) muss ebenfalls an uns übermittelt werden.
Bitte beachten Sie hierzu das Schreiben der BLE vom 28.04.2020.
Bitte melden Sie Ihre Rückstandsfälle an info(at)agrecogmbh(dot)de.
Wir danken im Voraus für Ihre Kooperation!
Zur Rücksprache stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
(AH/SN/22.7.2021)
Start der Verfügbarkeitsdatenbank OrganicXlivestock für ökologische Tiere
Gemäß der EU-Verordnung 848/2018 müssen ab dem 1. Januar 2022 alle EU-Mitgliedsstaaten eine solche Datenbank bereitstellen. Das FiBL Deutschland e.V. entwickelte diese Datenbank organicXlivestock für Deutschland, die nun online aufrufbar ist.
In der nun freigeschalteten ersten Version der Datenbank haben alle Anbieter*innen und Landwirt*innen mit gültiger Öko-Zertifizierung die Möglichkeit, sich in der Datenbank zu registrieren und ihre Tiere aus ökologischer Herkunft dort anzubieten. Die Suche nach Tieren in der Datenbank ist ohne Registrierung möglich.
Die Listung von zum Verkauf stehenden Tieren in der Datenbank ist freiwillig. Ab dem 1. Januar 2022 dienen die Einträge in der Datenbank als Grundlage für Ausnahmegenehmigungen für den Kauf konventioneller Tiere. Landwirt*innen und Anbieter*innen können daher schon jetzt die Gelegenheit nutzen, sich mit dem neuen System vertraut zu machen, denn ab 2022 muss jeder Kauf eines Tiers aus konventioneller Herkunft bei der jeweiligen Behörde beantragt werden.
Zukünftig ist geplant, dass auch Anträge für den Zukauf von konventionellen Tieren sowie von Tieren anderer Verbände über die Datenbank abgewickelt werden können. Diese Funktion befindet sich in der Entwicklung und ist aktuell noch nicht verfügbar.
(25.06.2021/SN)
Kontrollverordnung
Mit Wirkung zum 14.12.2019 ist die VO (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, kurz: Kontrollverordnung) in Kraft getreten.
(16.01.2020/MP)
Neue EU-ÖKO-VO (EU) 2018/848 vom 30.5.2018 mit Gültigkeit ab 01.01.2021 verabschiedet
Ab dem 1.1.2021 wird eine neue Öko-Basisverordnung von allen Bio-Betrieben und Bio-Kontrollstellen angewendet.
Der Europäische Gesetzgeber hat von 2014 bis 2018 die zuerst 1992 erlassen Bio-Regeln zum zweiten Mal komplett überarbeitet.
Aktuell wird die neue Öko-Basisverordnung noch durch sogenannte nachgelagerte Rechtsakte – delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte - ergänzt, die so entscheidende Regelungen wie beispielsweise die Festlegungen zu Ställen und Ausläufen für Bio-Tiere, die Listen zugelassener Bio-Betriebsmittel oder -Lebensmittelzutaten sowie präzisere Anforderungen an die Öko-Kontrolle und an Bio-Importe aus Drittländern enthalten. Geplant sind bis Ende 2020 insgesamt 11 Rechtsakte, die die verschiedenen Ergänzungen bündeln. Erst wenn diese Ergänzungen beschlossen sind, ist das neue Bio-Recht vollständig. Bis dahin gilt die aktuelle Öko-Verordnung weiter.
Den vollständigen Text finden Sie hier.
(Quelle: www.boelw.de; 23.08.2018/SN)
