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Kontrolle und Zertifizierung nach EU-ÖkoVO

 

Kernelement des Öko-Kontrollverfahrens ist eine jährliche Inspektion im Unternehmen.

Diese beinhaltet eine jährliche Aktualisierung der Betriebsbeschreibung, die Überprüfung der Produktion, der Aufzeichnungen und der Buchhaltung.

In Erzeugerbetrieben umfasst dies außerdem die Besichtigung der Flächen, Tiere, Ställe, Ausläufe und Lager; bei Verarbeitungsbetrieben, Importeuren und Handelsbetrieben der Produktionsanlagen, Lager und Betriebsräume.

 

Die Kontrollstellen sind verpflichtet:

  • mindestens 10% aller Jahresinspektionen unangekündigt durchzuführen
  • jährlich bei mindestens 10% der Unternehmen risikoorientiert eine zusätzliche unangekündigte StichprobenInspektion durchzuführen
  • je nach Risikoeinstufung sind weitere unangekündigte Kontrollen vorgesehen.
  • jährlich bei mindestens 5% der Unternehmen risikoorientiert Proben zu nehmen und zu analysieren (Vergabe an akkreditiertes Labor).
  • jährlich bei mindestens 10% der Unternehmen eine unternehmensübergreifende Warenflusskontrolle, sog. Cross-Checks durchzuführen.

Die Betriebe werden jährlich einer Risikoanalyse unterzogen, die Einfluß hat auf die Durchführung von zusätzlichen Stichproben, unangekündigten Inspektionen,  Probenahmen und Cross-Checks. Hier werden folgende Kriterien berücksichtigt:

  • Marktbedeutung und -reichweite der Produkte,
  • Struktur und Komplexität des Unternehmens,
  • Zahl und Struktur der Lieferanten von Zuliefererzeugnissen,
  • Vorhandensein von Subunternehmen,
  • Wechsel des Eigentümers oder des leitenden Personals des Unternehmens,
  • Vorhandensein geeigneter interner Qualitätssicherungssysteme,
  • Parallelproduktion von nichtökologischen und ökologischen Produkten,
  • Produktart und
  • in der Vergangenheit im Unternehmen festgestellte Abweichungen von der Öko-VO.

 

Über die Inspektion wird ein Inspektionsbericht angefertigt, der vom Unternehmen gegengezeichnet wird. Ein Exemplar verbleibt beim Unternehmen.

Für jede festgestellte Abweichung von der ÖkoVO wird ein Abweichungsbericht erstellt.

Im Falle von Abmahnungen muß in der Regel eine kostenpflichtige Nachkontrolle durchgeführt werden.

Die Einstufung der Abweichungen (Verstöße) und Maßnahmen ist in der AGRECO-Sanktionsordnung geregelt.

Die Einstufung der Abweichungen (Verstöße) ist im Maßnahmenkatalog unter § 14 der Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV) geregelt.

In Bayern ist zusätzlich der Sanktions- und Maßnahmenkatalog für Bayern anzuwenden.

Werden Abweichungen (Verstöße) festgestellt, darf der/die Inspektor/in nicht allein vor Ort entscheiden, sondern die Leitung der Kontrollstelle und / oder die zuständige Behörde des Bundeslandes.

Mit Wirkung zum 14.12.2019 ist die VO (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des
Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, kurz: Kontrollverordnung) in Kraft getreten.

(29.01.2024/SN)