Kennzeichnung von Bio-Produkten mit dem EU-Bio-Logo

DE-ÖKO-012 |
Deutsche Landwirtschaft |
Seit dem 1.7.2010 müssen vorverpackte Öko-Lebensmittel mit dem EU-Bio-Logo, der Code-Nr. der Kontrollstelle und der Herkunft gekennzeichnet werden.
Auf der Internetseite www.oekolandbau.de finden Sie Gestaltungsvorgaben zur Kennzeichnung von Bio-Produkten.
Auch auf der Seite der Europäischen Kommission finden Sie Informationen zum EU-Bio-Logo, unter anderem auch ein Manual zur Verwendung des EU-Bio-Logos.
Hier können Sie unser AGRECO-Infoblatt EU- Bio-Logo abrufen.
Wenn das EU-Bio-Logo auf einem vorverpackten Lebensmittel an einer Stelle (z.B. auf der Rückseite) mit der vorgegebenen Platzierung der Kontrollstellen-Codenummer unter dem Logo und der Herkunftsangabe unter der Codenummer erscheint, kann das Logo zusätzlich auch an anderer Stelle (z.B. der „Schauseite“) des Lebensmittels ohne Codenummer und Herkunftsangabe erscheinen. ( LÖK-Protokoll 9.3.2010)
Das deutsche Bio-Siegel
Die Nutzung des deutschen Bio-Siegels ist in der Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (Öko-Kennzeichenverordnung) vom 6.2.2002 geregelt.
Die Nutzung ist freiwillig und kostenlos, muß jedoch bei der Informationsstelle Bio-Siegel der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) angemeldet werden. |
Kennzeichnung verarbeiteter Erzeugnisse
Informationen zur Kennzeichnung von verarbeiteten Lebensmitteln finden Sie unter Verarbeitung.
Kennzeichnung von Umstellungserzeugnissen
Auszug aus Art. 62 ÖkoDVO 889/2008:
„Umstellungserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs können mit dem Hinweis „Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau“ oder „Erzeugnis aus der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft“ versehen sein, sofern
a) ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten vor der Ernte eingehalten wurde,
b) der Hinweis hinsichtlich Farbe, Größe und Schrifttyp nicht stärker hervortritt als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses, wobei die Buchstaben in dem gesamten Hinweis die gleiche Größe aufweisen müssen;
c) das Erzeugnis nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthält;
d) der Hinweis mit einem Bezug zur Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde gemäß Artikel 27 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verbunden ist.“
Die Verwendung eines Hinweises auf die Umstellung ist somit nicht zulässig für:
- Tiere und tierische Erzeugnisse
- Erzeugnisse mit mehr als einer Zutat z.B. Brot
- bzw. es dürfen in zusammengesetzen Erzeugnissen keine Zutaten aus Umstellung enthalten sein.
Bei der Kennzeichnung ist zu beachten, daß die Verkehrsbezeichnung nicht mit dem Hinweis "Bio" und "Öko" versehen werden darf, z.B. "Bio-Kartoffeln", sondern nur "KARTOFFELN - Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau".
Die Nutzung des EU-Bio-Logos und des deutschen Bio-Siegels ist nur für Bioprodukte zulässig, nicht für Umstellungserzeugnisse.
Die Code-Nr. der Kontrollstelle muß aufgeführt werden z.B. DE-ÖKO-012.
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Bio / Öko |
Umstellungsware |
Verkehrsbezeichnung |
„Bio-Kartoffeln“ oder „Öko-Kartoffeln“ |
„Kartoffeln – In Umstellung auf den ökologischen Landbau“ oder „Kartoffeln – In Umstellung auf die biologische Landwirtschaft“ |
Verwendung EU-Bio-Logo |
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Nicht zulässig |
Verwendung Bio-Siegel |
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Nicht zulässig |
Code-Nr. der Kontrollstelle |
DE-ÖKO-012 |
DE-ÖKO-012 |
Herkunftsangabe der landwirtschaftlichen Rohstoffe |
Nur bei vorverpackten Lebensmitteln |
nein |
Kennzeichnung von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen |
ja |
Ja |
Kennzeichnung von Tieren und tierischen Produkten |
ja |
Nicht zulässig |
Kennzeichnung von zusammengesetzten Produkten mit mehr als einer Zutat |
ja |
Nicht zulässig |