Bitte beachten Sie, dass die Inhalte noch nicht an die neue ÖkoVO 2018/848 (gültig ab 1.1.2022) angepasst wurden!
Alle Änderungen seit dem 1.1.2023 finden Sie hier.
Herstellung von Futtermitteln
Die Aufbereitung von Futtermitteln fällt unter den Anwendungsbereich von Artikel 1 der ÖkoVO 834/2007.
Einheiten zur Aufbereitung von Mischfuttermitteln fallen in den Kontrollbereich E (gemäß Anlage 1 ÖLG-KontrollstellenzulassungsVO).
Die landwirtschaftliche Erzeugung von Futtermitteln fällt in den Kontrollbereich A. Die Verarbeitung und Vermarktung der ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugten Produkte ist dabei mit erfasst. Die Herstellung von Mischfuttermitteln für die Fütterung eigener Tiere fällt unter den Kontrollbereich A. Falls mit der Herstellung der Mischfuttermittel eine mobile Mahl- und Mischanlage beauftragt wird, fällt dies in den Kontrollbereich AD.
Abfälle aus der Aufbereitung von Lebensmitteln, welche als Einzelfuttermittel an Landwirte abgegeben werden, fallen im Regelfall unter den Kontrollbereich B (sofern diese nicht weiter aufbereitet werden), z. B. Trester, Kartoffelschalen, Ausputzgetreide, Molke, Biertreber, Rapsschrot.
Die Lagerung, Reinigung und Trocknung von Getreide und Körnerleguminosen und Vermarktung als Einzelfuttermittel fällt in den Kontrollbereich B.
Herstellung von Heimtierfutter
In der EU sind die Begriffe "Bio" und "Öko" seit dem 1.1.2009 auch für Heimtierfuttermittel gesetzlich geschützt. Gemäß den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau können Heimtierfuttermittel jedoch nur dann als Bioprodukt ausgelobt werden, wenn ein anerkannter nationaler Standard angewendet wird.
"Bis zur Aufnahme ausführlicher Verarbeitungsvorschriften für Heimtierfutter gelten einzelstaatliche Vorschriften oder - falls solche Vorschriften nicht bestehen - von den Mitgliedstaaten akzeptierte oder anerkannte private Standards." (Artikel 95 (5) ÖkoDVO 889/2008)
In Deutschland sind die folgenden Standards anerkannt:
Voraussetzung für die Kontrolle und Zertifizierung des privaten Standards ist die Anmeldung des Kontrollbereiches E (Herstellung von Futtermitteln) und Abschluß einer Zusatzvereinbarung mit AGRECO.
Für die Kennzeichnung von Heimtierfutter gelten folgende Vorschriften:
- die Code-N° der Kontrollstelle muß genannt werden (DE-ÖKO-012)
- die Verwendung des deutschen Bio-Siegels ist zulässig, wenn mind. 95 % der landwirtschaftlichen Zutaten aus ökologischem Anbau stammen
- die Verwendung des EU-Logos ist nicht zulässig (Art. 59 der ÖkoDVO 889/2008)
- weitere Details regelt der Standard.