Zertifikate ab 2023 in TRACES
Ab dem 01.01.2023 sind alle Öko-Kontrollstellen verpflichtet, die Öko-Zertifikate in der Datenbank TRACES der Europäischen Kommission auszustellen. Das Format wird sich ändern und die Zertifikate werden nicht mehr unterschrieben und gestempelt. Ab dem 1.7.2023 soll es eine elektronische Signatur geben. Hier finden Sie den Link zur TRACES-Datenbank.
Ihnen vorliegende, bereits unter TRACES erstellte Zertifikate, können Sie auch durch Scannen eines aufgebrachten QR-Codes verifizieren.
Wir werden in dem Übergangszeitraum 2023 weiterhin alle alten und neuen Zertifikate auf unserer Internetseite veröffentlichen und über die Internetseite www.oeko-kontrollstellen.de, über die Sie sämtliche deutsche Zertifikate finden.
(01.03.2023/SN)
Vorsorgemaßnahmen gem. Artikel 28
Die ÖkoVO 2018/848 fordert, dass jeder Betrieb Vorsorge- und Vorbeugemaßnahmen aufstellt. Ab Kontrolljahr 2022 sind diese Vorsorge- und Vorbeugemaßnahmen fester Bestandteil der Zertifitierungsprüfung und müssen dementsprechend zeitnah in die betrieblichen Abläufe intergriert werden. Weiterführende Links mit Hilfestellungen für die erfolgreiche Umsetzung der geforderten Maßnahmen, finden Sie in den unten aufgelisteten Dokumenten (Downloadlinks):
- die generelle Rechtsauslegung: BioKKP Rechtsauslegung
- für den Bereich Verarbeitung: BioKKP Leitfaden Verarbeitung
- für die Bereiche Handel und Import: BioKKP Leitfaden Handel Import
- sowie die ofizielle Pressemitteilung rund um das Thema BioKKP: Pressemitteilung BioKKP Leitfaden
(12.04.2022/JS)
Verdachtsfälle- Stärkung der Eigenverantwortung
Die ÖKO-VO (EU) 2018/848 verlangt von Unternehmen verstärkte Anstrengungen zum Schutz der Integrität von Bio-Produkten. So werden in Art. 27 "Pflichten und Maßnahmen bei Verdacht auf einen Verstoß" aufgestellt und in Art. 28 "Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe" verlangt und in Art. 29 "Zu ergreifende Maßnahmen bei Vorhandensein von nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen" vorgegeben.
Lesen Sie mehr in Art. 27 bis 29, VO (EU) 2018/848. Hier finden Sie den Link.
(08.02.2022/ME)
BIO -AUSSER -HAUS -VERPFLEGUNG (AHV)
In Deutschland wird von der Option des Art. 2 Abs. 3 aus VO (EU) 2018/848 zur Bio- Zertifizierung von gemeinschaftlichen Verpfegungseinrichtungen weiterhin Gebrauch gemacht. Neue nationale Regelungen dazu sind in Vorbereitung. Die bisherigen gelten bis dahin weiter.
(08.02.2022/ ME)
AROMEN ab 1.1.2022
Mit der neuen EU-Öko-Verordnung verschärfen sich ab Januar 2022 die Vorgaben für den Einsatz von konventionellen Aromen in Bio-Lebensmitteln. Ein neuer Leitfaden unterstützt Herstellende von Bio-Lebensmitteln und Aromen bei der Auswahl und Anwendung zulässiger konventioneller Aromen.
Künftig ist nur noch der Zusatz von Aromaextrakten und natürlichen Aromen zulässig, die aus dem namensgebenden Ausgangsstoff stammen. Außerdem gelten Aromen als Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs und müssen deshalb zukünftig in die Berechnung des Anteils landwirtschaftlicher Zutaten einfließen.
Das Büro für Lebensmittelkunde und Qualität hat gemeinsam mit dem Forschungsinstitut für biologischen Landbau Deutschland (FIBL) den neuen „Leitfaden zum Einsatz von konventionellen Aromen in Bio-Lebensmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/848“ veröffentlicht.
Hier finden Sie die Presseerklärung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Kurzfassung für Schnellleser:
Die Rechtsbezüge zu den Aromen finden Sie in der neuen ÖkoVO 2018/848, Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2. b) und 2.2.4 und Artikel 30 Absatz 5.
Hier finden Sie die VO 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln.
(11.11.2021/SN)
ACHTUNG: hier unten geht es weiter mit der alten ÖkoVO 834/2007 und der DVO 889/2008, die bis 31.12.2021 gültig waren!
Meldepflichten bei Rückstandsfunden in Bio-Produkten
Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zur Meldung von Rückstandsfunden (z.B. von Pflanzenschutzmitteln, Lagerschutzmitteln, Schwermetallen etc.) in Bio-Erzeugnissen zusammengefasst:
- Bei einem bestehenden Verdacht oder einer bereits festgestellten Unregelmäßigkeit muss die Kontrollstelle unverzüglich informiert werden und nicht erst zum jährlichen Kontrolltermin.
- Die Meldepflicht für die Kontrollstellen beträgt 15 Tage nach Feststellung der Unregelmäßigkeit für eine fristgerechte Meldung über das OFIS-System (Organic Farming Information System) der EU-Kommission. Ausschlaggebend ist das Datum des aktuellsten Analyseberichts.
- Es ist notwendig, dass der Bezug zwischen dem Probenahmeprotokoll, dem Analysebericht und dem beprobten Produkt bzw. Charge, Lot oder einer anderen Bezugsangabe herstellbar ist.
- Der aktuelle Status der Ware (gesperrt/bereits verkauft) muss ebenfalls an uns übermittelt werden.
Bitte beachten Sie hierzu das Schreiben der BLE vom 28.04.2020.
Bitte melden Sie Ihre Rückstandsfälle an info(at)agrecogmbh(dot)de.
Wir danken im Voraus für Ihre Kooperation!
Zur Rücksprache stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
(AH/SN/22.7.2021)
Anreicherung von Bio-Drinks mit Calcium durch Zusatz von Algen
Mit Urteil vom 29.04.2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Zusatz der Alge Lithothamnium calcareum bei der Herstellung von Reis- und Sojagetränken unzulässig ist, wenn diese als biologisch/ökologisch ausgelobt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 stehe dem entgegen.
(07.07.2021/KD)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/181 vom 15.02.2021:
Die Anhänge der aktuell gültigen ÖkoDVO 889/2008 wurden per Änderungsverordnung (EU) 2021/181 der Kommission vom 15. Februar geändert:
Durch diese werden die Art. 42 b) (Junghennenregelung), 43 Absatz 2 (Höchstsatz nichtökologischer Eiweißfuttermittel) und die Anhänge V (Futtermittelausgangserzeugnisse) und VIII (Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten ökologischen Lebensmitteln) geändert.
Sie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021.
(17.02.2021/ KD)
Warnhinweis Ethylenoxid (ETO)
Am 22.12.2020 noch informierte die Generaldirektion Landwirtschaft der EU-Kommission (GD AGRI), dass bei Einfuhren von Sesamsaat und Sesamsaat-Produkten aus Indien chargenweise hohe und zum Teil gesundheitsgefährdende Belastungen mit Ethylenoxid (ETO) auffielen.
Es handelt sich um einen in der EU nicht als Pflanzenschutzmittel zugelassenen Stoff. Erst recht darf kein mit Bio-Hinweis gekennzeichnetes Produkt diesen Stoff enthalten oder mit ihm belastet sein.
Der Verdacht der Rückstandsbelastung mit ETO wird von der GD AGRI zudem auf Gewürze und Kräuter aus Indien ausgedehnt.
Wie Sie Punkt 3 (auf Seite 2) des Schreibens der Europäischen Kommission vom 22.12.2020 entnehmen können, werden Unternehmen aufgefordert, bei denen Sesamsaat und Sesamprodukte mit Bio-Hinweis aus dem Ursprungsland Indien an Lager bzw. in Verwendung sind, diese Ware nach Art. 91 der VO 889/2008 bezüglich einer Verwendung mit Bio-Hinweis vorläufig zu sperren, zu identifizieren und auf ETO zu testen und das Vorhandensein dieser Ware der zuständigen Kontrollstelle zu melden.
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1540 finden Sie den rechtlichen Hintergrund in Bezug auf Sesamsamen mit Ursprung Indien.
Die Vorgehensweise:
- Produkt (Charge) sperren
- Sofortige Rückmeldung an die zuständige Öko-Kontrollstelle
(15.01.2021/RG, letzte Aktualisierung 21.1.2021)
Mitteilung der BLE zum Thema Brexit:
Im Rahmen der letzten COP Sitzung wurde zum Handel mit UK mitgeteilt, dass nach Verständnis der Kommission nur Produkte aus UK (ohne Nordirland) Importe aus einem Drittland sind und daher ein COI beigefügt sein muss.
Für Exporte hat UK laut Kommission zugesagt, dass Öko Produkte zunächst aus der EU eingeführt werden können.
Das BMEL teilte uns in diesem Zusammenhang diesen Web link mit.
„as a temporary measure organic products imported from the EU will not require a certificate of Inspection until 30 June, from 1 July organic products imported from EU will require a CoI.
You use the interim manual GB organic import system“
(15.12.2020)
Maßnahmenkatalog HESSEN:
Für Betriebe in Hessen ist ab dem 01.03.2020 der Maßnahmenkatalog Hessen anzuwenden.
(17.02.2020/MP)
Aktuelles zum Brexit:
Please find for your information attached a note from DEFRA that was published confirming the position regarding organic regulation during the transition period.
(28.01.2020)
Kontrollverordnung
Mit Wirkung zum 14.12.2019 ist die VO (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, kurz: Kontrollverordnung) in Kraft getreten.
(16.01.2020/MP)
Änderungsverordnung (EU) 2019/2164 vom 17.12.2019:
Die Anhänge der VO 889/2008 wurden per Änderungsverordnung (EU) 2019/2164 der Kommission vom 17. Dezember 2019 geändert:
- in Anhang VIII wurden die Stoffe „Glycerin“ als Feuchthaltemittel in Gelatinekapseln und zur Beschichtung von Filmtabletten, „Bentonit“ als Verarbeitungshilfsstoff, „L(+)-Milchsäure und Natriumhydroxid“ als Verarbeitungshilfsstoff zur Extraktion von Pflanzenproteinen, „Tarakernmehl“ als Verdickungsmittel sowie „Hopfenextrakt und Pinienharzextrakt“ in der Zuckerherstellung aufgenommen,
- Die in Anhang VIII gelisteten Stoffe Tarakernmehl, Lecithine, Glycerin, Johannisbrotkernmehl, Gellan, Gummi arabicum, Guarkernmehl und Carnaubawachs müssen ökologisch/biologisch erzeugt werden. Dazu ist eine Übergangsfrist von 3 Jahren beschlossen.
- Anhang VIIIa (Weinsektor) wurde ebenfalls geändert. Kupfersulfat wurde als zulässiger Stoff gestrichen.
(28.01.2020/MP)
Eine aufbereitete Übersicht über die aktuellenÄnderungen bei Zusatz- und Hilfsstoffen finden Sie hier.
(26.02.2020/MP)
Änderungsverordnung (EU) 2018/1584 vom 22.10.2018:
- Änderung im Einsatz von Mineralstoffen, Vitaminen, Aminosäuren und Mikronährstoffen für Säuglingsnahrung
- Änderung von Anhang VIIIa für Wein
Hier finden Sie den Text der ÄnderungsVO 2018/1584.
(2) Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 dürfen Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln nur verwendet werden, soweit ihre Verwendung in den Lebensmitteln, denen sie
zugefügt werden, gesetzlich vorgeschrieben ist. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-137/13 ist die Verwendung dieser Stoffe bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln nur dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn eine unionsrechtliche oder mit dem Unionsrecht vereinbare nationale Vorschrift die Zugabe der genannten Stoffe unmittelbar vorschreibt, damit dieses Lebensmittel in Verkehr gebracht werden kann.
(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Verwendung von Mineralien (einschließlich Spurenelementen), Vitaminen, Aminosäuren oder Mikronährstoffen in ökologischer/biologischer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie in ökologischer/biologischer Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge möglich, wenn ihre Verwendung durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zugelassen ist. Um eine Lücke zwischen der derzeitigen Auslegung der Verwendung dieser Stoffe in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder zu vermeiden und die Übereinstimmung mit den künftigen Rechtsvorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte ihre Verwendung bei der Herstellung von ökologischer/biologischer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder ermöglicht werden.
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur
i) soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr „unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist“ in dem Sinne, dass sie nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben sind, was dazu führt, dass die Lebensmittel nicht als
Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, wenn diese Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden, oder
ii) im Hinblick auf Lebensmittel, die als Lebensmittel mit besonderen Eigenschaften oder Wirkungen in Bezug auf Gesundheit oder Ernährung oder in Bezug auf die Bedürfnisse spezifischer Verbrauchergruppen in Verkehr gebracht werden:
— in Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*), soweit ihre Verwendung nach der genannten Verordnung und nach Rechtsakten, die auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung für die
betreffenden Erzeugnisse erlassen werden,
— in Erzeugnissen nach der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission (**) zugelassen ist, oder
— in Erzeugnissen nach der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission (***) zugelassen ist.
(12) In ihren Empfehlungen zu Produkten und Stoffen, die in bestimmten Phasen des Produktionsprozesses und als Behandlungsart gemäß Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission im Weinsektor verwendet oder zugesetzt werden, hat die EGTOP unter anderem festgestellt, dass die Stoffe „Kartoffeleiweiß“,
„Hefeproteinextrakte“ und „Chitosan aus Aspergillus niger“ zur Klärung (Anhang I A Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009), „inaktivierte Hefen, Hefeautolysate und Heferinden“ als Zusatz (Nummer 15 des genannten Anhangs), „Hefe-Mannoproteine“ und „Chitosan gewonnen aus Aspergillus niger“ zur Verwendung (Nummern 6, 35 und 44 des genannten Anhangs) mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion vereinbar sind. Diese Stoffe sollten daher in Anhang VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgenommen werden.
(23.10.2018/SN)
Neue EU-ÖKO-VO (EU) 2018/848 vom 30.5.2018 mit Gültigkeit ab 01.01.2021 verabschiedet
Die Komplettrevision der EU-Öko-VO wurde veröffentlicht.
Mit der Komplettrevision der EU-Öko-VO wird es vor allem im Verarbeitungsbereich Neuerungen geben. Ein Überblick findet sich z.B. hier.
Wichtige Änderungen sind:
- Reinigungs- und Desinfektionsmittel werden auch für den Verarbeitungsbereich definiert
- Der Einsatz von Aromen wird konkretisiert und eine Definition für Bioaromen wird eingeführt
- Zertifizierung von Babynahrung wird definiert
- Eine regionale Auslobung in der Herkunft der landwirtschaftlichen Zutaten wird möglich sein (z.B. "Hessische Landwirtschaft")
(23.08.2018/MP)
Information für Hersteller von Backwaren: Ab dem 1.1.2019 ändern sich die Anwendungsbedingungen für den Einsatz von E322 = Lecithin.
Der Einsatz ist dann als Lebensmittelzusatzstoff gem. Anhang VIII der ÖkoDVO (EU) 889/2008 nur noch gestattet, wenn er aus ökologisch/biologischen Rohstoffen gewonnen wurde.
Überprüfen Sie Ihre eingesetzten Backzutaten und planen Sie gegebenenfalls entsprechend vor.
Wenn Sie eine Abverbrauchsregelung für Verpackungsmaterial mit Zutatenverzeichnis benötigen, informieren Sie uns bitte.
(18.6.2018/MM)
Änderung der VO 889/2008
Mit der aktuellsten Durchführungsverordnung 2016/673 zur Änderung der VO 889/2008 wurden die Anhänge II (Pflanzenschutzmittel), VI (Futtermittelzusatzstoffe) und VIII (Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe) geändert. Die DVO 2016/673 finden Sie hier.
(04.05.2016)
Totalrevision der EU-Öko-Verordnung
Für mehr Bio aus Europa, gegen eine Totalrevision der EU-Öko-Verordnung!
Bio-Branche stellt die " Nürnberger Erklärung" zum Stopp der Kommissionspläne vor.
Der BÖLW wird die gemeinsamen Forderungen auf der BIOFACH mit Vertretern von Bund, Ländern und EU breit diskutieren und fordert Öko-Landwirte und -Unternehmen auf, die Erklärung bis zum 25.02.2015 zu unterzeichnen unter www.mehr-bio-in-europa.eu. Der BÖLW ist Mitinitiator und Erstunterzeichner der „Nürnberger Erklärung“. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zur Totalrevision der Öko-VO.
(10.02.2015)