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Bio-Zertifizierung im flexiblen Geltungsbereich durch AGRECO

Die VO (EU) 2018/848 eröffnet die Möglichkeit der Aufnahme bestimmter Erzeugnisse in den Geltungsbereich der EU-ÖkoVO und damit deren Prüfung und Bio-Zertifizierung bei Einhaltung der einschlägigen Vorgaben.  
 
Eigens dafür wurde im EU-Bio-Zertifikat die Erzeugniskategorie g) eingerichtet.
 
AGRECO bietet nach derzeitigem Stand die Zertifizierungsprüfung in den folgenden Bereichen an:

1.  Hefen,  die  als  Lebens-  oder  Futtermittel verwendet  werden,
 
2.  Mate,  Zuckermais,  Weinblätter,  Palmherzen,  Hopfentriebe  und  andere  ähnliche  genießbare  Pflanzenteile und  daraus  hergestellte Erzeugnisse,
 
3.  Meersalz  und  andere  Salze  für  Lebens-  und  Futtermittel,
 
4.  Seidenraupenkokons,  zum  Abhaspeln  geeignet,
 
5.  natürliche  Gummis  und  Harze,
 
6.  Bienenwachs,
 
7.  ätherische  Öle,
 
8.  Korkstopfen  aus  Naturkork,  nicht  zusammengepresst,  und  ohne  Bindemittel,
 
9.  Baumwolle,  weder  gekrempelt  noch  gekämmt,
 
10. Wolle,  weder  gekrempelt  noch  gekämmt,
 
11. rohe  Häute  und  unbehandelte  Felle,
 
12. traditionelle pflanzliche  Zubereitungen  auf  pflanzlicher Basis.
 
Bei Interesse an einer Zertifizierungsprüfung in vorgenannten Bereichen können Sie sich gerne an uns wenden und ein Angebot anfordern unter info(at)agrecogmbh(dot)de.

(12.07.2023/RG/SN)


WICHTIGER HINWEIS FÜR DRITTLANDSPROJEKTE UND IMPORTUNTERNEHMEN

UMSTELLUNG AUF DIE VO (EU) 2018/848 IN DRITTLÄNDERN

Ab 1.1.2025 soll die neue EU-Öko-VO 2018/848 auch auf Bio-Produkte aus Drittländern Anwendung finden, die zur Bio-Vermarktung in der Europäischen Union bestimmt sind .

 

Im Hinblick auf diese Umstellung der Zertifizierungsgrundlage in Drittländern auf die neue EU-ÖkoVO 2018/848 wird Bio-Unternehmen in Drittländern bereits in den Jahren 2023 und 2024 die Umsetzung folgender Maßnahmen dringend empfohlen, um gut vorbereitet zu sein:

 

  1. Studium der relevanten Rechtstexte über die Sprachversionen des EU-Recht-Portales  EUR-Lex und unter Bezug auf die AGRECO Internetseite https://www.agrecogmbh.com/pages/de/aktuelles/neue-oekovo.php

  1. Aufstellung und Einführung eines Vorsorgekonzeptes zur Sicherung der Bio-Qualität (BioCCP)

  1. Einrichtung bzw. Beibehaltung eines Rückverfolgungs-Systems bis auf die Erzeugerebene

  1. Sicherstellung einer Mengenfluß-Plausibilitätserfassung mit Dokumentation und Nachweismöglichkeit

  1. Akzeptanz und Unterstützung im Falle der Notwendigkeit einer Untersuchung nach Art. 29 der VO (EU) 2018/848 bei Rückstandsfällen (amtl. Untersuchung i.S.d. VO 2018/848)

 

(04.07.2023/RG)


Zertifikate ab 2023 in TRACES

Ab dem 01.01.2023 sind alle Öko-Kontrollstellen verpflichtet, die Öko-Zertifikate in der Datenbank TRACES der Europäischen Kommission auszustellen. Das Format wird sich ändern und die Zertifikate werden nicht mehr unterschrieben und gestempelt. Ab dem 1.7.2023 soll es eine elektronische Signatur geben. Hier finden Sie den Link zur TRACES-Datenbank.

Ihnen vorliegende, bereits unter TRACES erstellte Zertifikate, können Sie auch durch Scannen eines aufgebrachten QR-Codes verifizieren.

Wir werden in dem Übergangszeitraum 2023 weiterhin alle alten und neuen Zertifikate auf unserer Internetseite veröffentlichen und über die Internetseite www.oeko-kontrollstellen.de, über die Sie sämtliche deutsche Zertifikate finden.

(01.03.2023/SN)


DG AGRI Arbeitsdokument für zusätzliche amtliche Kontrollen und Probenahmen für Produkte mit Herkunft aus Drittländern - gültig vom 1.7.2022 bis 31.12.2022

Das Arbeitsdokument der DG AGRI über zusätzliche amtliche Kontrollen von Erzeugnissen aus bestimmten Drittländern wurde nun in seiner endgültigen Fassung veröffentlicht.
Das neue Arbeitsdokument gilt im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022, für Einfuhren unter dem Äquivalenzverfahren und bezieht sich nicht auf das Gleichwertigkeitsverfahren.

Das "Working Document" sieht Probenahmen für Einfuhren bestimmter Produktherkunftskombinationen vor und ersetzt die Leitlinien, die in 2021 für Importe aus den Ländern Ukraine, Kasachstan, Russland, Moldawien, China, Türkei und Indien gültig waren. Es sieht für einzelne Produkte und Herkünfte prozentual festgelegte Probenahmen mit anschließender Analyse vor. Das Working Document selbst hat keinen rechtsverbindlichen Charakter, wird jedoch von den Bundesländern in unterschiedlicher Form für verbindlich erklärt.

Zuständig für die Umsetzung sind die zuständigen Landesbehörden am Ort der Einfuhr in die Europäische Union. Die Warenuntersuchungen sollen vor der Verzollung durchgeführt werden. Es werden also zukünftig nicht mehr die Kontrollstellen nach der Verzollung beim Erstempfänger beproben.

Wenn Sie als Importeur aus einem der genannten Länder Bio-Erzeugnisse der einzeln genannten CN-Codes einführen möchten, dann sprechen Sie sich bitte rechtzeitig mit der zuständigen Landesbehörde ab.

(29.06.2022/SN)


Delegierte Verordnung (EU) 2022/760 vom 08.04.2022

 

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/760 dient der Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für in der Ukraine ausgestellte Kontrollbescheinigungen (COI).

(18.05.2022/SN)


Vorsorgemaßnahmen gem. Artikel 28

Die neue ÖkoVO 2018/848 fordert, dass jeder Betrieb Vorsorge- und Vorbeugemaßnahmen aufstellt. Ab Kontrolljahr 2022 sind diese Vorsorge- und Vorbeugemaßnahmen fester Bestandteil der Zertifitierungsprüfung und müssen dementsprechend zeitnah in die betrieblichen Abläufe intergriert werden. Weiterführende Links mit Hilfestellungen für die erfolgreiche Umsetzung der geforderten Maßnahmen, finden Sie in den unten aufgelisteten Dokumenten  (Downloadlinks):

(12.04.2022/JS)


Verdachtsfälle- Stärkung der Eigenverantwortung

Die ÖKO-VO (EU) 2018/848 verlangt von Unternehmen verstärkte Anstrengungen zum Schutz der Integrität von Bio-Produkten. So werden in Art. 27 "Pflichten und Maßnahmen bei Verdacht auf einen Verstoß" aufgestellt und in Art. 28 "Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe" verlangt und in Art. 29 "Zu ergreifende Maßnahmen bei Vorhandensein von nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen" vorgegeben.

Lesen Sie mehr in Art. 27 bis 29, VO (EU) 2018/848. Hier finden Sie den Link.

(08.02.2022/ME)


Übersicht der zuständigen Behörden für die Prüfung der Kontrollbescheinigungen für die Einfuhr von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen in die Europäische Union (COI)

Jede Einfuhr muss von einer Kontrollbescheinigung (COI) begleitet werden, die im elektronischen System TRACES NT erstellt und bearbeitet werden muss. Somit müssen Öko-Einführer sowie alle Drittlandkontrollstellen, die das COI für die Öko Einfuhr unterschreiben, im System TRACES NT gelistet und durch eine zuständige Behörde freigegeben sein. Die Freigabe der Einführer erfolgt in Deutschland durch zuständigen Behörden für die Durchführung der Öko-Basis-Verordnung. 

Alle Ökoimporte unterliegen der amtlichen Kontrolle, die entweder an einer Grenzkontrollstelle (GKS) oder bei Waren, die keine SPS Waren (Waren die sanitären und phytosanitären Maßnahmen unterliegen) sind, an einem anderen Ort zur Überlassung in den zollrechtlich freien Raum (controlled locations) geprüft werden.

Diese Waren werden ab dem 01.01.2022 nicht mehr durch den Zoll, sondern durch die zuständige Landesbehörde durchgeführt. Die Verantwortung der Bio-Verzollung liegt bei der Landesbehörde, die für den Ort der physischen Überführung in den zollrechtlich freien Warenverkehr zuständig ist. Dabei muss die Bio-Verzollung vor der allgemeinen Zollabfertigung abgeschlossen sein. Bitte melden Sie deshalb die Einfuhr rechtzeitig bei der entsprechenden Behörde an (per Email mit Angabe von COI-Nummer und Datum der Ankunft). Da die Drittlandkontrollstellen für die Ausstellung der COIs in TRACES zertifizierte digitale Signaturen (E-Seal) verwenden, ist eine Vorlage des COI in Papierform bei der Behörde nicht erforderlich.

Die Bundesländer haben die in Ihrem Bundesland ansässigen Importeure per Rundschreiben über die neuen Regelungen und die praktische Umsetzung der Bio-Verzollung informiert. Leider bestehen in der Umsetzung teilweise unterschiedliche Vorgehensweisen, deshalb empfehlen wir Ihnen dringend, sich bei Fragen zum konkreten Ablauf mit dem jeweiligen Bundesland in Verbindung zu setzen, in dem die Ware am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgeführt wird.

Hier finden Sie die Übersicht über die jeweils zuständige Behörde und fordern dort Informationen zum Ablauf an.

Hier finden Sie eine Anleitung für TRACES.

Hier finden Sie den Zugang zu TRACES.

Hier finden Sie FAQ der GD SANTE und der GD AGRI.

(29.12.21/SN)


ACHTUNG: hier unten geht es weiter mit der alten ÖkoVO 834/2007 und der DVO 889/2008, die bis 31.12.2021 gültig waren!


Meldepflichten bei Rückstandsfunden in Bio-Produkten

Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zur Meldung von Rückstandsfunden (z.B. von Pflanzenschutzmitteln, Lagerschutzmitteln, Schwermetallen etc.) in Bio-Erzeugnissen zusammengefasst:

  • Bei einem bestehenden Verdacht oder einer bereits festgestellten Unregelmäßigkeit muss die Kontrollstelle unverzüglich informiert werden und nicht erst zum jährlichen Kontrolltermin.
  • Die Meldepflicht für die Kontrollstellen beträgt 15 Tage nach Feststellung der Unregelmäßigkeit für eine fristgerechte Meldung über das OFIS-System (Organic Farming Information System) der EU-Kommission. Ausschlaggebend ist das Datum des aktuellsten Analyseberichts.
  • Es ist notwendig, dass der Bezug zwischen dem Probenahmeprotokoll, dem Analysebericht und dem beprobten Produkt bzw. Charge, Lot oder einer anderen Bezugsangabe herstellbar ist.
  • Der aktuelle Status der Ware (gesperrt/bereits verkauft) muss ebenfalls an uns übermittelt werden.

Bitte beachten Sie hierzu das Schreiben der BLE vom 28.04.2020.

Bitte melden Sie Ihre Rückstandsfälle an info(at)agrecogmbh(dot)de.

Wir danken im Voraus für Ihre Kooperation!

Zur Rücksprache stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

(AH/SN/22.7.2021)


Leitlinien zu zusätzlichen amtlichen Kontrollen von Produkten mit Ursprung in Indien Gültig vom 07.01.2021 bis 31.12.2021

Angesichts der festgestellten gravierenden Probleme bei der Einfuhr von Bio-Sesamsamen aus Indien entwickelt die EU den zusätzlichen Kontrollleitfaden, der am 1. Juli in Kraft treten wird. Wir senden Ihnen den Leitfaden als Anhang zur Information.

(01.06.2021/KD)


Importe aus der Ukraine, Kasachstan, Moldawien und der Russischen Föderation - Erweiterung um die Türkei

 

  Für Herkünfte aus den Ländern Kasachstan, Moldavien, Ukraine und der Russischen Föderation sowie aus China gelten seit 1.1.2021 weiterhin Leitlinien bzgl. zusätzlicher Kontrollen für näher bestimmte Bio-Produkte. NEU: ab 01.03.2021 wird auch die Türkei als Hochrisikoland für bestimmte Bio-Produkte geführt.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den aktualisierten Leitlinien:

Guidelines on additional official controls on products originating from Ukraine, Kazakhstan, Moldova, Turkey and Russian Federation 

Guidelines on additional official controls on products originating from China

Bitte beachten Sie die betroffenen Produktgruppen und überprüfen Sie vor einem eventuellen Import die genannten CN-Codes.

Wir bitten um Kenntnisnahme und ggfs. Weiterleitung an zuständige Personen in Ihrem Haus.

Bitte informieren Sie uns frühzeitig über geplante Importe und berücksichtigen die getroffenen Maßnahmen zur Dokumentation, für zusätzliche Kontrollen und Probenahmen.  

(19.1.2021/RG, letzte Aktualisierung 21.1.2021)

 


Warnhinweis Ethylenoxid (ETO)

 

Am 22.12.2020 noch informierte die Generaldirektion Landwirtschaft der EU-Kommission (GD AGRI), dass bei Einfuhren von Sesamsaat und Sesamsaat-Produkten aus Indien chargenweise hohe und zum Teil gesundheitsgefährdende Belastungen mit Ethylenoxid (ETO) auffielen.

Es handelt sich um einen in der EU nicht als Pflanzenschutzmittel zugelassenen Stoff. Erst recht darf kein mit Bio-Hinweis gekennzeichnetes Produkt diesen Stoff enthalten oder mit ihm belastet sein.

Der Verdacht der Rückstandsbelastung mit ETO wird von der GD AGRI zudem auf Gewürze und Kräuter aus Indien ausgedehnt.

Wie Sie Punkt 3 (auf Seite 2) des Schreibens der Europäischen Kommission vom 22.12.2020 entnehmen können, werden Unternehmen aufgefordert, bei denen Sesamsaat und Sesamprodukte mit Bio-Hinweis aus dem Ursprungsland Indien an Lager bzw. in Verwendung sind, diese Ware nach Art. 91  der VO 889/2008 bezüglich einer Verwendung mit Bio-Hinweis vorläufig zu sperren, zu identifizieren und auf ETO zu testen und das Vorhandensein dieser Ware der zuständigen Kontrollstelle zu melden.

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1540 finden Sie den rechtlichen Hintergrund in Bezug auf Sesamsamen mit Ursprung Indien.

Die Vorgehensweise:

  1. Produkt (Charge) sperren
  2. Sofortige Rückmeldung an die zuständige Öko-Kontrollstelle

(15.01.2021/RG, letzte Aktualisierung 21.1.2021)


Importe aus der Ukraine, Kasachstan, Moldawien und der Russischen Föderation - Erweiterung um die Türkei

Hier finden Sie den Brief an die Kontrollstellen.

(09.12.2020/SN)


Durchführungsverordnung (EU) 2020/1667 vom 10. November 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 hinsichtlich der Geltungsdauer der befristeten Maßnahmen im Zusammenhang mit den Kontrollen der Produktion ökologischer/ biologischer Erzeugnisse

Die Regelungen zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich der Kontrollen der Produktion ökologischer Erzeugnisse aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde mit DVO 2020/1667 wurden verlängert und auf den 1.2.2021 befristet.

(11.11.2020/SN)


Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 vom 7. Juli 2020

zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich der Kontrollen der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse aufgrund der COVID-19-Pandemie

Die Regelung zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich der Kontrollen der Produktion ökologischer Erzeugnisse aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde mit DVO 2020/977 veröffentlicht. Die Regelungen sind gültig bis zum 30.09.2020 bzw. 31.12.2020

(10.07.2020/SN)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/786 vom 15. Juni 2020
zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur  Verordnung  (EG)  Nr.  834/2007  des  Rates  hinsichtlich  der  Regelung  der  Einfuhren  von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

Der Anhang III und IV wurden mit DVO 2020/786 geändert und Anhang III berichtigt.


Änderungsverordnung (EU) 2020/479 vom 01.04.2020:

VO (EU) 2020/479 ändert die Importverordnung VO (EU) 1235/2008 und tritt rückwirkend zum 03.02.2020 in Kraft.

Sie regelt das vorläufige Freilassen der relevanten Felder zu den konkreten Informationen des Transportmittels, falls diese bei Ausstellung der Papierversion der Kontrollbescheinigung (Certificate of Inspection - COI) noch nicht vorliegen und ergänzt damit Artikel 13 der VO (EG) 1235/2008:

"...Die Angaben in Feld 13 zu den Beförderungspapieren, insbesondere zur Anzahl der Packstücke und zum Nettogewicht, und die Angaben in den Feldern 16 und 17 der Kontrollbescheinigung zum Transportmittel und zu den Beförderungspapieren werden innerhalb von höchstens zehn Tagen nach Ausstellung der Kontrollbescheinigung und in jedem Fall bevor die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Bescheinigung mit dem Sichtvermerk versehen, in die Bescheinigung eingefügt."

(02.04.2020/MP)


Maßnahmenkatalog HESSEN:

Für Betriebe in Hessen ist ab dem 01.03.2020 der Maßnahmenkatalog Hessen anzuwenden.

(17.02.2020/MP)


Aktuelles zum Brexit:

Please find for your information a note from DEFRA that was published confirming the position regarding organic regulation during the transition period.

(28.01.2020)


Kontrollverordnung

Mit Wirkung zum 14.12.2019 ist die VO (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, kurz: Kontrollverordnung) in Kraft getreten.

(16.01.2020/MP)


Änderungsverordnung (EU) 2020/25 vom 13.01.2020:

VO (EU) 2020/25 ändert die Importverordnung VO (EU) 1235/2008 und tritt am 03.02.2020 in Kraft.

Neben Änderungen in den Anhängen III und IV ist die wichtigste Änderung folgende:

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die  Kontrollbescheinigung  wird  von  der  zuständigen  Kontrollbehörde  oder  Kontrollstelle  ausgestellt,  bevor  die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt. Sie wird auf der Grundlage des Musters und der Anweisungen in  Anhang  V  und  mithilfe  des  elektronischen Trade  Control  and  Expert  System  (TRACES)  gemäß  der  Entscheidung
2003/24/EG der Kommission von der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit einem Sichtvermerk versehen und vom ersten Empfänger ausgefüllt."

Um dies zu ermöglichen, wurde heute in TRACES geändert, dass Eintragungen in die Felder 13, 16 und 17 bis zu 10 Tage nach Erstellung des COI (spätestens vor Ausfüllen von Feld 20) korrigiert werden können.

Sprechen Sie uns an!

(28.01.2020/MP)


IMPORT-NACHRICHTEN  - WICHTIGE HINWEISE FÜR BIO-EINFUHREN AUS DER UKRAINE, KASACHSTAN, MOLDAVIEN, RUSSISCHE FÖDERATION UND CHINA

Die geltenden erhöhten Prüfverpflichtungen für bestimmte Produkte aus diesen Ländern wurden verlängert. Die entsprechenden Dokumente finden Sie hier:

Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an.

(19.12.2019/MP)

Neue DurchführungsVO (EU) 2019/446 vom 19.3.2019 zur Änderung der Öko-ImportVO (EG) Nr. 1235/2008

Mit Gültigkeit ab 31.01.2019 bzw. 09.04.2019 wurde die DurchführungsVO (EU) 2019/446 zur Änderung der Anhänge III und IV erlassen.

(26.03.2019/MP)


IMPORT-NACHRICHTEN  - WICHTIGE HINWEISE FÜR BIO-EINFUHREN AUS DER URKAINE, KASACHSTAN, MOLDAVIEN, RUSSISCHE FÖDERATION UND CHINA

Seit 1.1.2019 bis zunächst 31.12.2019 gelten erneut erhöhte Prüfverpflichtungen für bestimmte Produkte.

Bitte sprechen Sie uns an.

(21.1.2019/MP)

Neue DurchführungsVO (EU) 2019/39 vom 10.1.2019 zur Änderung der Öko-ImportVO (EG) Nr. 1235/2008

Mit Gültigkeit ab 31.01.2019 wurde die DurchführungsVO (EU) 2019/39 zur Änderung der Anhänge III und IV erlassen.

(21.01.2019/MP)

Neue EU-ÖKO-VO (EU) 2018/848 vom 30.5.2018 mit Gültigkeit ab 01.01.2021 verabschiedet

Die Komplettrevision der EU-Öko-VO wurde veröffentlicht.

Mit der Komplettrevision der EU-Öko-VO wird es auch für Importeure Neuerungen geben. Zusammengefasst ist dies z.B. hier.

Zukünftig wird es drei Wege für Importware geben:

  • Produkte entsprechen den Vorgaben der EU-Rechtsvorschriften für ökologische Produktion und alle Unternehmen unterstehen der Bio-Kontrolle.
  • Produkt stammt aus einem Drittland mit einem Handelsabkommen und entspricht den Bedingungen und Vorgaben dieses Abkommens.
  • Produkt stammt aus einem Drittland mit gleichwertigen Vorgaben (aktuelle Drittlandsliste) – dieses Verfahren läuft 2026 aus.

Die Liste der als gleichwertig anerkannten Kontrollstellen läuft 2024 aus. (Quelle: www.oekolandbau.de)

(23.08.2018/MP)

Neue DurchführungsVO (EU) 2018/949 vom 3.7.2018 zur Änderung der Öko-ImportVO (EG) Nr. 1235/2008

Mit Gültigkeit ab 24.07.2018 wurde die DurchführungsVO EU 2017/949 zur Änderung der Anhänge III und IV erlassen.

AGRECO ist stolz, hiermit für die Zertifizierung von tierischen Erzeugnissen im Drittland zugelassen zu sein.

Hier finden Sie die aktuelle konsolidierte (fortgeschriebene Fassung).

(23.08.2018/MP)


Neue DurchführungsVO (EU) 2017/2329 vom 14.12.2017 zur Änderung und Berichtigung der Öko-ImportVO (EG) Nr. 1235/2008

Am 14.12.2017 wurde die DurchführungsVO EU 2017/2329 zur Änderung der Anhänge III, IV und V und Berichtigung der ÖkoImportVO 1235/2008 erlassen.

Hier finden Sie die aktuelle konsolidierte (fortgeschriebene Fassung).

(16.12.2017/SN)


Neue DurchführungsVO (EU) 2017/1862 vom 16.10.2017 zur Änderung der Öko-ImportVO (EG) Nr. 1235/2008

In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird das Datum „31. Oktober 2017“ durch das Datum „31. Oktober 2018“ ersetzt.

Hier finden Sie die VO. Der Text lautet nun:

Verfahren für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden
(1) "Die Kommission prüft, ob sie eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde anerkennt und in das Verzeichnis gemäß Artikel 3 aufnimmt, nachdem sie einen Aufnahmeantrag vom Vertreter der betreffenden Kontrollstelle oder Kontrollbehörde auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Antragsmusters erhalten hat. Nur vollständige, vor dem 31. Oktober 2017 2018 eingegangene Anträge werden bei der Erstellung des ersten Verzeichnisses berücksichtigt."

(16.10.2017)


USA: Gentech-Äpfel kommen in die Läden

In den USA werden in diesem Herbst rund 9.000 Tonnen gentechnisch veränderte Äpfel geerntet und vermarktet.

Das meldete das Magazin America Fruit und berief sich dabei auf den Anbieter dieser Äpfel, das Unternehmen Okanagan Specialty Fruits (OSF). OSF bietet seine gentechnisch veränderten Äpfel unter dem Markennamen Arctic Apple an. Bei den Früchten wurde das Gen für ein Enzym inaktiviert, das für die natürliche Oxidation verantwortlich ist. Dadurch wird das Fleisch der Äpfel nach dem Aufschneiden nicht mehr braun. OSF will auch anderen Früchten das Braunwerden gentechnisch austreiben. Besonders interessiert an solchen Produkten sind die Anbieter von aufgeschnittenen Früchten, die immer stärker nachgefragt werden.

OSF bietet seine gentechnisch veränderten Äpfel unter dem Markennamen Arctic Apple an. Bei den Früchten wurde das Gen für ein Enzym inaktiviert, das für die natürliche Oxidation verantwortlich ist. Dadurch wird das Fleisch der Äpfel nach dem Aufschneiden nicht mehr braun. OSF will auch anderen Früchten das Braunwerden gentechnisch austreiben. Besonders interessiert an solchen Produkten sind die Anbieter von aufgeschnittenen Früchten, die immer stärker nachgefragt werden.

Anfang 2015 hatte das US-Landwirtschaftsministerium die weltweit erste Anbauzulassung für diese Äpfel erteilt und inzwischen auch drei Sorten, Arctic Golden, Arctic Granny und Arctic Fuji für den Verzehr freigegeben. Auf 80 Hektar im US-Staat Washington hatte OSF seine erste Plantage angelegt, die nun erntereif ist. Den Ertrag schätzte OSF-Vorstand Neal Carter in American Fruit auf 9.000 Tonnen. Man wolle die Erntemenge in den kommenden Jahren verdoppeln, kündigte er an, „bis wir genügend Volumen haben, um die internationale Nachfrage großer Handelsketten und Verarbeiter zu befriedigen.“

In der EU darf der Arctic Apple nicht vermarktet werden. Im Gespräch mit America Fruit wollte Carter nicht ausschließen, langfristig auch in der EU eine Zulassung zu beantragen. Doch zuerst soll nach dem US-amerikanischen Markt der Kanadische getestet werden.

(29.09.2017/SN)


Update zu "TRACES" für Importeure und Exporteure

Seit 19. April 2017 gelten die neuen Bestimmungen zu TRACES, der elektronischen Kontrollbescheinigung ("Certificate of Inspection", COI).
AGRECO hat alle importierenden und exportierenden Betriebe bereits umfangreich per Email informiert. Sollten Sie diese Mail nicht erhalten haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns.

Importeure müssen sich erst bei ECAS danach bei TRACES anmelden. Eine Anleitung dazu finden Sie hier.

Einen Überblick über den geplanten Ablauf finden Sie hier.

Anträge auf Kontrollbescheinigungen senden Sie bitte an unser zentrales Postfach coi(at)agrecogmbh.de

(28.04.2017/MP)


Neues System für elektronische Vermarktungsgenehmigungen "TRACES"

Mit der Veröffentlichung der jüngsten Durchführungsverordnung (EU) 2016/1842 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 vom 14.10.2016 wurden Regeln über ein System für elektronische Kontrollbescheinigungen für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse aus Drittländern veröffentlicht.
Ziel dieser neuen Regeln ist die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit der ökologischen/biologischen Erzeugnisse und damit die Reduzierung von Betrugsfällen.

In der Praxis bedeutet dies, dass zukünftig die elektronischen Kontrollbescheinigungen in das "Trade Control & Expert System (TRACES)" eingegeben werden müssen. TRACES erleichtert es, Informationen zu der Verbringung ihrer Sendungen/Erzeugnisse zu erhalten und Verwaltungsprozesse zu beschleunigen.

Nach jetzigem Stand werden die neuen Bestimmungen am 19. April 2017 in Kraft treten. Während einer Übergangsfrist von 6 Monaten können sowohl Bescheinigungen auf Papier als auch in elektronischer Form benutzt werden. Ab dem 19. Oktober 2017 wird die Einfuhr von organischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern in die EU nur durch die elektronische Kontrollbescheinigung möglich sein.

Quelle: ec.europa.eu

(4.11.2016/MP)