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Bio-Zertifizierung im flexiblen Geltungsbereich durch AGRECO

Die VO (EU) 2018/848 eröffnet die Möglichkeit der Aufnahme bestimmter Erzeugnisse in den Geltungsbereich der EU-ÖkoVO und damit deren Prüfung und Bio-Zertifizierung bei Einhaltung der einschlägigen Vorgaben.  
 
Eigens dafür wurde im EU-Bio-Zertifikat die Erzeugniskategorie g) eingerichtet.
 
AGRECO bietet nach derzeitigem Stand die Zertifizierungsprüfung in den folgenden Bereichen an:

1.  Hefen,  die  als  Lebens-  oder  Futtermittel verwendet  werden,
 
2.  Mate,  Zuckermais,  Weinblätter,  Palmherzen,  Hopfentriebe  und  andere  ähnliche  genieß-
bare  Pflanzenteile und  daraus  hergestellte Erzeugnisse,
 
3.  Meersalz  und  andere  Salze  für  Lebens-  und  Futtermittel,
 
4.  Seidenraupenkokons,  zum  Abhaspeln  geeignet,
 
5.  natürliche  Gummis  und  Harze,
 
6.  Bienenwachs,
 
7.  ätherische  Öle,
 
8.  Korkstopfen  aus  Naturkork,  nicht  zusammengepresst,  und  ohne  Bindemittel,
 
9.  Baumwolle,  weder  gekrempelt  noch  gekämmt,
 
10. Wolle,  weder  gekrempelt  noch  gekämmt,
 
11. rohe  Häute  und  unbehandelte  Felle,
 
12. traditionelle pflanzliche  Zubereitungen  auf  pflanzlicher Basis.
 
Bei Interesse an einer Zertifizierungsprüfung in vorgenannten Bereichen können Sie sich gerne an uns wenden und ein Angebot anfordern unter info(at)agrecogmbh(dot)de.

(12.07.2023/RG/SN)


Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenstärkungsmitteln

Im ökologischen Landbau dürfen nur Wirkstoffe gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung 2021/1165 als Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Anhand dieser Liste erstellt das BVL die Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel.

 

Hier finden Sie die Liste der für den ökologischen Landbau in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel, die vom BVL geprüft und zugelassen wurden. Nur die hier gelisteten Mittel dürfen verwendet werden. Bitte prüfen Sie, ob die von Ihnen verwendeten Mittel dort aufgeführt sind, insbesondere wenn es sich um Restmengen aus dem Vorjahr handelt - oder Sie das Mittel für eine andere Kultur verwenden wollen, als ursprünglich vorgesehen. 

Zusätzlich gibt es noch eine Liste mit befristeten Notfallzulassungen (Achtung: in der Liste sind auch für den ÖL nicht zugelassene Mittel!).

 

Hier finden Sie die Liste der in Deutschland zugelassenen Pflanzenstärkungsmittel. Alle dort gelisteten Pflanzenstärkungsmittel dürfen im ökologischen Landbau verwendet werden.

 

Die Verwendung ist in dem Formular "Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenstärkungsmitteln" zu dokumentieren. Insbesondere die Kupfermengen müssen genau erfasst werden.

 

Angewendet werden dürfen Pflanzenschutzmittel nur von Personen, die eine entsprechende Schulung absolviert haben und einen Sachkundenachweis besitzen.

 

(26.06.2023/SN)


Haltung von nichtökologischen Pensionstieren in der Weidezeit

Für die Haltung von nichtökologischen Pensionstieren, die in der Weidezeit auf ökologischen Flächen weiden, sind ab dem Kontrolljahr 2023 die geänderten Vorgaben gemäß Anhang II, Teil II, Nr. 1.4.2.1. der neuen ÖkoVO 2018/848 umzusetzen.

 

Nichtökologische Pensionstiere müssen in umweltverträglicher Weise auf einer gem. Art. 23, 25, 28, 30, 31 und 34 der VO (EU) Nr. 1305/2013 geförderten Flächen aufgezogen worden sein.

Das bedeutet, der Pensionstierhalter muss eigene Flächen besitzen und diese müssen in einem Agrarumweltprogramm sein. Dafür müssen Nachweise vorgelegt werden.

 

Um einen Nachweis gegenüber der Kontrollstelle und Behörden führen zu können, verwenden Sie bitte unser Formular „Pensionstiervertrag“. Darin sind die genauen Anforderungen definiert.

 

Die weiteren Vorgaben sind unverändert:

 

  • Nichtökol. Pensionstiere nutzen jedes Jahr für einen begrenzten Zeitraum ökol. Weideland. 
  • Nichtökol. Pensionstiere befinden sich nicht gleichzeitig mit Ökotieren auf derselben Weide.
  • Für die Haltung aller Pensionstiere liegt eine Dokumentation vor über Zeitraum, Anzahl der Tiere und Schlag-Nummern vor.
  • Rinder werden im HI-Tier umgemeldet.

Das Führen eines kombinierten Weidetagebuches / einer Schlagkartei für die Grünlandflächen wird dringend empfohlen, um die Nutzung und Zeiträume zu dokumentieren.

Bitte nutzen Sie dafür die Informationen Ihres Bundeslandes im Internet. Dort ist zumeist genau vorgeschrieben, welche Anforderungen und Angebote bestehen.

Unten finden Sie die Schreiben der einzelnen Bundesländer mit detaillierten Anforderungen:

Zum Beispiel fordern Hessen und Thüringen, dass die ökologisch bewirtschafteten Flächen nicht systematisch und nicht ausschließlich durch nichtökologische Tiere genutzt werden. Es muss auch eine ökologische Nutzung erfolgen. Diese ist zu dokumentieren.

Andererseits wurden auch Ausnahmen formuliert, z.B. für Wanderschäfereien, die die Anforderungen an das Vorhandensein eigener Flächen in einem Agararumweltprogramm nicht erfüllen müssen.

Sollte nichts hinterlegt sein, gelten nur die o.a. gesetzlichen Anforderungen und nichts darüber hinaus.

Sollten sich Änderungen in den Bundesländern ergeben, werden wir diese hier nachträglich aktualisieren.

 

Brandenburg

Niedersachsen

Berlin

Nordrhein-Westfalen

Baden-Württemberg

Rheinland-Pfalz

Bayern

Schleswig-Holstein

Hessen

Saarland

Hamburg

Sachsen

Bremen (siehe Niedersachsen)

Sachsen-Anhalt     + Ergänzung

Mecklenburg-Vorpommern

Thüringen

 

(5.5.2023/AH/SN)


Überarbeitete Umstellungsbroschüren veröffentlicht

Das rheinland-pfälzische Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat nach Erarbeitung durch die Kollegen und Kolleginnen des Kompetenzzentrums Ökologischer Landbau  überarbeitete Umstellungsbroschüren zur Umstellung auf Ökologischen Landbau, Ökologischen Weinbau und Ökologischen Gemüsebau veröffentlicht.

Sicherlich sind die Merkblätter und Broschüren auch für Umstellungsbetriebe in anderen Bundesländern nützlich!

(5.5.2023/SN)


Erklärung für Biogasanlagen + Lieferanten von nichtökologischem Wirtschaftsdünger

 

Wir haben eine neue Fassung unseres bisherigen Formulares „Verkäuferbestätigung für nichtökologischen Dünger und Biogasgärreste“ erstellt. Dieses ist aufgrund der Änderung der ÖkoVO nicht mehr gültig. Bitte verwenden Sie für 2023 die neue Fassung.

 

Das Formular wurde vereinfacht und daraus zwei Formulare gemacht:

  1. Erklärung der Biogasanlage“ (für alle Betriebe, die Gärreste aus nichtökologischen Biogasanlagen beziehen)

  1. Erklärung des Lieferanten von nichtökologischem Wirtschaftsdünger“ (für Landwirte, die nichtökologischen Wirtschaftsdünger beziehen + und für Biogasanlagen, die Ihre Lieferanten überprüfen müssen).

Die ausfüllbaren Formulare enthalten alle notwendigen Anlagen mit dem Anhang der ÖkoVO bzw. den Vorgaben der Behörden (LÖK).

Anleitung: Formulare runterladen, am Bildschirm ausfüllen, speichern, ggf. ausdrucken und unterschreiben. Rücksendung gerne per Email.

 

(28.03.2023/SN)


Zertifikate ab 2023 in TRACES

 

Ab dem 01.01.2023 sind alle Öko-Kontrollstellen verpflichtet, die Öko-Zertifikate in der Datenbank TRACES der Europäischen Kommission auszustellen. Das Format wird sich ändern und die Zertifikate werden nicht mehr unterschrieben und gestempelt. Ab dem 1.7.2023 soll es eine elektronische Signatur geben. Hier finden Sie den Link zur TRACES-Datenbank.

Ihnen vorliegende, bereits unter TRACES erstellte Zertifikate, können Sie auch durch Scannen eines aufgebrachten QR-Codes verifizieren.

Wir werden in dem Übergangszeitraum 2023 weiterhin alle alten und neuen Zertifikate auf unserer Internetseite veröffentlichen und über die Internetseite www.oeko-kontrollstellen.de, über die Sie sämtliche deutsche Zertifikate finden.

(01.03.2023/SN)

Ergänzung: im TRACES-Portal können keine Zertifikate für nichtökogische Erzeugnisse ausgestellt werden, sondern nur Erzeugnisse mit dem Status "Bio" oder "In Umstellung".

Daher können wir Umstellungsbetrieben frühestens nach Ablauf von 12 Monaten Umstellungszeit ein Zertifikat ausstellen - und dies im Regelfall auch erst nur für den Pflanzenbau. Ebenfalls betrifft dies bestehende Betriebe mit neuen Flächen, die in den ersten 12 Monaten nicht aufgeführt werden.

(4.5.2023/SN)


Ökologische Schafhaltung, Kupieren der Schwänze - Zucht auf Kurzschwänzigkeit

Vor kurzem stand folgender Satz der niedersächsischen Behörde für den ökologischen Landbau in einer Genehmigung zum Kupieren der Schwänze von Lämmern:

 

"Grundsätzlich sollte ein Eingriff unterbleiben oder oder langfristig durch Zucht auf Kurzschwänzigkeit oder Nutzung von Kurzschwanzrassen oder Rassen mit unbewollten Schwänzen unnötig gemacht werden."

 

Dazu stellen sich mir einige Fragen:

 

1. Welches sind deutsche Kurzschwanzrassen: Moorschnucken, Heidschnucken und Skudden.

Diese sind für die Landschaftspflege, aber nicht als Fleischrasse geeignet.

https://de.wikipedia.org/wiki/Nordische_Kurzschwanzschafe

 

  1. Welche Milchschafrassen haben unbewollte Schwänze: Ostfriesische Milchschafe. Welche Fleischschafrassen haben unbewollte Schwänze: Fehlanzeige.

  1. Was ist eine Zucht auf Kurzschwänzigkeit: Siehe Link.

Ich halte es für sinnvoll, sich rechtzeitig damit zu beschäftigen, weil züchterische Änderungen Zeit benötigen.

Möglicherweise wird das in der Zukunft relevant werden, falls das Kupieren verboten wird.

 

(27.02.2023/SN)


Aktualisierung der Kernobstregelung - Pflanzenvermehrungsmaterial Apfel, Birne, Quitte

Der Ständige Ausschuss der LÖK hat über eine Aktualisierung der Kernobstregelung abgestimmt.

Die aktualisierte Fassung finden Sie hier, mit der Bitte um Beachtung.

(24.10.2022/SN)


Verwendung von nichtökologischen Eiweißfuttermitteln für Schweine und Geflügel - Delegierte Verordnung (EU) 2022/1450 vom 27.06.2022

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1450 dient der zur Ergänzung der VO (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von nichtökologischen  Eiweißfuttermitteln in der ökologischen  Tierhaltung infolge von Russlands Invasion in die Ukraine.

Am 2. September ist die delegierte Verordnung (EU) 2022/1450 zur Verwendung von konventionellem Eiweißfutter veröffentlicht worden.

Sie ermöglicht es Mitgliedsstaaten, aufgrund der Invasion von Russland in die Ukraine über die Ausrufung eines Katastrophenfalls ihren Bio-Tierhaltern die Nutzung von 5% konventionellem Eiweiß nicht nur für Jungtiere, sondern auch wieder zur Fütterung von adulten Bio-Schweinen und adultem Bio-Geflügel zu erlauben, wenn nicht genügend Bio-Eiweiß verfügbar ist. Diese Regelung darf maximal 12 Monate angewandt werden. Die Landwirte müssen die Nutzung dieser Regelung dokumentieren.

Die Verordnung ist seit dem 03.09.2022 in Kraft und gilt rückwirkend seit 24.02.2022.

Die Bundesländer haben aufgrund der Eiweißknappheit bereits seit Mitte April eine Duldung von 5% konventionellem Eiweiß über die gesamte Lebenszeit bei Schweinen und Geflügel ermöglicht. Diese Regelung galt vorbehaltlich einer Bestätigung aus Brüssel und ist an „Defizitmeldungen“ von den Futtermühlen zur Verfügbarkeit von Bio-Eiweiß geknüpft. Mit der neuen delegierten Verordnung ist für dieses Vorgehen eine Rechtsgrundlage vorhanden.

Die deutschen Bundesländer sind für die Umsetzung dieser delegierten Verordnung zuständig. Alle Bundesländer haben – im Vorgriff auf diese europäische Verordnung – bereits Mitte April die Nutzung der 5 %-Regelung für konventionelles Eiweiß über die gesamte Lebenszeit von Bio-Schweinen und Bio-Geflügel ermöglicht. Diese Möglichkeit ist in allen Bundesländern bis zum 31.12.2022 befristet worden. Die Bedingungen der Bundesländer sind zu beachten. Bitte fragen Sie bei AGRECO nach, wenn Sie die Regelung in Anspruch nehmen wollen.

Am 6.9.2022 wurden wir darüber informiert, dass die LÖK ihren Beschluss zur Verwendung nicht ökologischer Eiweißfuttermittel aufgrund des Ukraine-Krieges demnächst wieder aufheben wird. Begründet wird dies damit, dass sich die Versorgungssituation in den letzten Wochen entspannt hat und die Exporte von Bio-Eiweißfuttermitteln aus der Ukraine in die EU soweit laufen. Es wird sogar von größere Exportmengen in die EU berichtet als in 2021.

Dies bedeutet für die Betriebe, dass zwar die Genehmigung zum Einsatz konventioneller Eiweißfuttermittel aktuell noch möglich ist, jedoch voraussichtlich ab 01.10.2022 keine Ausnahmen mehr zugelassen werden können.

(07.09.2022/SN)


Änderungen für Erzeuger im Öko-Kontrollverfahren ab 1.1.2022 (Kurzfassung)

Hier finden Sie eine Zusammenfassung aller Änderungen für Erzeuger im Öko-Kontrollverfahren ab dem 1.1.2022.

Informationen zum Tierzukauf finden Sie unten.

(29.04.2022/SN)


Mangel an Eiweißfutter für Schweine und Geflügel

Die EU-Kommission hat (nach längerer Prüfung) einen Entwurf für eine Verordnung zur Ausweitung der Ausnahmeregelung von 5 % nichtökologisches Eiweißfuttermittel für ausgewachsenes Geflügel und ausgewachsene Schweine vorgelegt. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Er enthält folgende Eckpunkte:

 

  • Grundlage für die Ausnahme ist die Katastrophenregelung in VO 2020/2146 (entgegen der vorherigen Aussage der KOM)
  • Die Mitgliedsstaaten müssen die Katastrophensituation, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine entstanden ist, formal anerkennen.
  • Dann dürfen 5% konventionelles Eiweiß für Geflügel und Schweine über die gesamte Lebenszeit genutzt werden. Das müssen die Landwirte dokumentieren.
  • Die Regelung ist auf maximal 12 Monate befristet.
  • Die Mitgliedsstaaten müssen die Nutzung der Katastrophenregelung an KOM und andere Mitgliedsstaaten melden.
  • Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 24. Februar 2022.

Ob diese Möglichkeit genutzt wird, bleibt die Entscheidung jedes Mitgliedstaats. In Deutschland sind die Bundesländer für die Entscheidung zuständig.

In Deutschland wurde parallel federführend von MV und NI eine Initiative zum Ermöglichen von 5% nichtökologischem Eiweiß auch für ausgewachsene Schweine und Geflügel vorbereitet. 

 

Falls Sie die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, bitten wir um Mitteilung. Die Regelungen der Bundesländer stellen unterschiedliche Anforderungen, vom Nachweis des Defizits bis hin zum Antrag auf Ausnahmegenehmigung. Wir informieren Sie dann über die speziellen Anforderungen.

 

(22.04.2022/SN)


Änderung bei der Haltung von nichtökologischen Pensionstieren in der Weidezeit

Es gibt gemäß der neuen ÖkoVO 2018/848, Anh. II, Teil II, Nr. 1.4.2.1. geänderte Vorgaben für nichtökologische Pensionstiere, die in der Weidezeit auf ökologischen Flächen weiden:

 

Nichtökologische Pensionstiere müssen in umweltverträglicher Weise auf einer gem. Art. 23, 25, 28, 30, 31 und 34 der VO (EU) Nr. 1305/2013 geförderten Flächen aufgezogen worden sein. Dafür müssen Nachweise vorliegen.

Wir haben dazu ein Formular „Pensionsviehvertrag“ entwickelt, dass wir Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung stellen. Darin sind die genauen Anforderungen definiert.

 

Die weiteren Vorgaben sind unverändert:

 

  • Nichtökol. Pensionstiere nutzen jedes Jahr für einen begrenzten Zeitraum ökol. Weideland. 
  • Nichtökol. Pensionstiere befinden sich nicht gleichzeitig mit Ökotieren auf derselben Weide.
  • Für die Haltung aller Pensionstiere liegt eine Dokumentation vor über Zeitraum, Anzahl der Tiere und Schlag-Nummern vor.
  • Rinder werden im HI-Tier umgemeldet.

Die zuständige Behörde für den ökologischen Landbau in Hessen teilte uns mit, daß sich gerade eine Arbeitsgruppe der LÖK mit der Frage der Auslegung beschäftigt. Es ist davon auszugehen, dass es eine Übergangsfrist bis 31.12.2022 geben wird, die die bisherige Regelung Pensionstiere nach Artikel 17 Verordnung (EU) 889/2008 zunächst fortsetzt, bis vereinbart wurde, wie die Aufzucht auf geförderten Flächen nachzuweisen ist. Wir gehen davon aus, dass in 2022 keine Abweichung festgestellt wird, wenn die Anforderung an die Pensionstiere nicht erfüllt werden kann.

 

In der alten ÖkoVO 889/2008 liefen die Vorgaben zu den Pensionstieren selbst ins Leere, weil die Bezugsverordnungen nicht mehr existierten.

ACHTUNG HIER FINDEN SIE AKTUELLE INFOS

(21.04.2022/SN)


Erstellung und Umsetzung eines Vorsorgekonzeptes gem. Artikel 28 der neuen ÖkoVO 2018/848

Die ÖkoVO 2018/848 fordert, dass jeder Betrieb Vorsorge- und Vorbeugemaßnahmen aufstellt. Ab Kontrolljahr 2022 sind diese Vorsorge- und Vorbeugemaßnahmen fester Bestandteil der Zertifizierungsprüfung und müssen dementsprechend zeitnah in die betrieblichen Abläufe intergriert werden. Weiterführende Links mit Hilfestellungen für die erfolgreiche Umsetzung der geforderten Maßnahmen, finden Sie in den unten aufgelisteten Dokumenten, die das FIbL entwickelt hat:

Kurzfassung für Eilige:

(12.4.2022/SN)


Verfügbarkeit von Saatgut, OrganicXseeds, geänderte Vorgaben

In den letzten Tagen haben wir vermehrt Anträge auf Ausnahmegenehmigung für konventionelles Saatgut erhalten. Biologisches Saatgut für Sommergetreide scheint nicht mehr verfügbar zu sein.

Wir haben uns daher entschieden, alle Landwirte in der Saatgut-Datenbank www.organicxseeds.de (OXS) zu listen. So müssen wir nicht für jede:n anfragende:n Landwirt:in die Liste in OXS erneut hochladen. 

Dies ist auch in § 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen von AGRECO geregelt. Sollten Sie dies nicht wünschen, so legen Sie bitte schriftlich Widerspruch ein. Wir löschen Ihre Daten dann in organicXseeds.

Wenn Sie sich das erste Mal bei OXS anmelden, gehen Sie bitte auf das Menü und „Registrieren“. Dann wählen Sie die Kontrollstelle aus, geben Ihre AGRECO-Betriebsnummer ein (die Sie auf allen Schreiben finden) und Ihre Postleitzahl. Nach Antragsstellung einer „Einzelgenehmigung“ senden Sie uns eine Email an erzeugung(at)agrecogmbh(dot)de und geben bitte Bescheid. Wir werden nicht automatisch benachrichtigt.

Wir erteilen dann die Ausnahmegenehmigung und senden Ihnen diese dann per Email zurück. Der Aufwand beträgt im Regelfall 15 min und wird zeitgezogen abgerechnet.

Abweichend davon unterliegen auch einige Arten und Sorten einer „Allgemeinen Genehmigung“. Bitte drucken Sie diese nach Eintragung aus und legen Sie diese zur Kontrolle vor.

Bitte beachten Sie, dass Umstellungsware nur gekauft werden darf, wenn biologisches Vermehrungsmaterial nicht mehr verfügbar ist. Bitte legen Sie zur Kontrolle als Nachweis einen Ausdruck aus OXS vor, dass Bio-Ware nicht mehr verfügbar war.

Unabhängig von der verfügbaren Qualität und Menge in OXS darf biologisches und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial vom eigenen Betrieb als Nachbau verwendet werden.

Saatgutmischungen mit 30 % konventionellen Anteilen, die 2021 von den Herstellern hergestellt und von den zuständigen Kontrollstellen geneh­migt wurden, können von Landwirt:innen in der nächstfolgenden Saison verwendet werden, ohne dass eine erneute Genehmigung der konventionellen Komponenten erforderlich ist. 70/30-Saatgut­mischungen aus 2021 sind als solche in OXS gekennzeichnet.

Für Saatgutmischungen mit max. 30 % konventionellen Anteilen von Arten bzw. Sortengruppen, die auf Allge­mein­genehmigung stehen, die in 2022 von den Herstellern gemischt werden, gilt die neue VO 2018/848.

Vor der Aussaat dieser 70/30-Saatgutmischungen aus 2022 (alle die, die nicht als Mischungen aus 2021 in der OXS gekennzeichnet sind) müssen sich die Landwirte für alle konventionellen Arten bzw. Sorten der Mischung eine Bestätigung (Allgemeingenehmigung) über die OXS ausdrucken.

(15.03.2022/SN)


Neuregelung für Streuobstinitiativen / Zertifizierung von Unternehmergruppen

 

Seit dem 01.01.2022 ist die neue Öko-Verordnung in Kraft. In dieser gibt es neue Regelungen für Gruppenzertifizierungen. Den betreffenden Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/848 finden Sie hier. Vorab eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte, damit Sie einen Überblick bekommen, worauf Sie sich möglicherweise einstellen müssen.

 

  • Die jeweilige maximale Betriebsfläche je Mitglied darf maximal 5 ha betragen.
  • Maximale Größe eine Unternehmergruppe sind 2.000 Mitglieder
  • Ein Unternehmer darf sich nur für ein bestimmtes Erzeugnis bei einer Unternehmergruppe registrieren lassen
  • Jedes Jahr werden mindestens 2 % der Mitglieder einer Unternehmergruppe einer Probenahme unterzogen
  • Die Kontrollstelle kontrolliert jedes Jahr 5 % der Mitglieder, aber nicht weniger als 10 Mitglieder einer Gruppe

Es ist ein Internes Kontrollsystem (IKS) einzurichten

  • Registrierung der Mitglieder der Gruppe
  • Interne Inspektionen, die jährliche interne physische Inspektionen vor Ort bei jedem Mitglied der Gruppe sowie etwaige zusätzlich risikobasierte Inspektionen umfassen
  • Zulassung neuer Mitglieder nach Inspektion und Dokumentation im internen Inspektionsbericht
  • Jede Gruppe ernennt einen IKS-Verwalter und einen oder mehrere IKS- Inspektoren. Die Positionen dürfen nicht miteinander kombiniert werden.
  • Schulungen der IKS-Inspektoren müssen einmal jährlich stattfinden

Aufgaben IKS-Verwalter:

  • Gewährleistung, dass eine schriftliche, unterzeichnete Mitgliedsvereinbarung voliegt, mit der sich die Mitglieder verpflichten,
    • Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 einzuhalten
    • Zugang zu den Produktionseinheiten zu gewähren
    • Beschlossene Maßnahmen bei Verstößen zu aktzeptieren und innerhalb der gesetzten Frist umzusetzen
    • Bei Verdacht auf einen Verstoß den IKS-Verwalter unverzüglich zu informieren
  • Aufstellung und Aktualisierung der Liste der Mitglieder der Gruppe
  • Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten an die IKS-Inspektoren
  • Anberaumung interner Inspektionen und Sicherstellung Ihrer angemessenen Durchführung
  • Sicherstellung angemessener Schulungen für die IKS-Inspektoren und Durchführung einer jährlichen Bewertung der Kompetenzen und Qualifikationen von IKS-Inspektoren
  • Zulassung neuer Mitglieder oder neuer Produktionseinheiten
  • Festlegung von Maßnahmen bei Verstößen und Gewährleistung der Weiterverfolgung dieser Maßnahmen

Aufgaben IKS-Inspektor:

  • Durchführung von internen Inspektionen bei den Mitgliedern der Gruppe
  • Verfassen von Berichten über interne Inspektionen
  • Einreichung einer schriftlichen und unterzeichneten Erklärung über Interessenkonflikte
  • Teilnahme an Schulungen

Einzelheiten sind mit den zuständigen Behörden der Länder noch abzuklären, darüber werden wir Sie weiterhin informieren.

(08.02.2022/JR/ME/SN)


Bio-Bienenwachsverarbeitung

Seit dem 01.01.2022 ist die Bio-Bienenwachsverarbeitung in den Geltungsbereich der Öko-VO aufgenommen. Eine bisher bestehende privatrechtliche Zertifizierung von Wachsverarbeitungsunternehmen durch AGRECO wird auf Wunsch übergeleitet auf die Öko-VO.

Nehmen Sie bitte Kontakt auf.

(08.02.2022/ME)


Verdachtsfälle- Stärkung der Eigenverantwortung

Die neue ÖKO-VO (EU) 2018/848 verlangt von Unternehmen verstärkte Anstrengungen zum Schutz der Integrität von Bio-Produkten. So werden in Art. 27 "Pflichten und Maßnahmen bei Verdacht auf einen Verstoß" aufgestellt und in Art. 28 "Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe" verlangt und in Art. 29 "Zu ergreifende Maßnahmen bei Vorhandensein von nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen" vorgegeben.

Lesen Sie mehr in Art. 27 bis 29 der VO (EU) 2018/848. Hier finden Sie den Link.

(08.02.2022/ME)


Wichtige Hinweise zu Mischungen, Umstellungsware und vegetativem Pflanzgut in OrganicXseeds

Aufgrund der neuen EU-Verordnung 2018/848 ergeben sich in OrganicXseeds ab dem 01.01.2022 einige Änderungen:

„Umstellungsware“

Ab 01.01.2022 kann Umstellungssaatgut einer Sorte erst dann verwendet werden, wenn Saatgut dieser Sorte aus ökologischer Erzeugung ausverkauft ist. Deshalb wird „Umstellungsware“ als Qualitätsstufe in der Datenbank hinterlegt und angezeigt.

Der Landwirt/die Landwirtin muss beim Einsatz von Umstellungsware nachweisen, dass kein Saatgut dieser Sorte aus ökologischer Vermehrung mehr verfügbar ist. Daher müssen die Landwirte einen Screenshot machen, von der benötigten Sorte mit allen Anbietern, auf dem zu sehen ist, dass nur noch Umstellungsware oder keine Ware mehr verfügbar ist. Diesen speichern Sie bitte digital ab, um nachweisen zu können, dass die Prüfung vor Verwendung erfolgte und legen ihn bei der nächsten Bio-Kontrolle vor.

Vegetatives Pflanzenmaterial: Anträge für vegetatives Pflanzenvermehrungsmaterial müssen ab 01.01.2022 über die Datenbank beantragt werden und wird daher vorerst von den Kontrollstellen bearbeitet. Perspektivisch wird die Datenbank so umgestellt, dass diese direkt an die zuständige Behörde gehen.

„70/30“ Saatgutmischungen: Saatgutmischungen mit konventionellen Anteilen (sogenannte „70/30 Mischungen“), die in 2021 von den Herstellern unter der VO (EU) 889/2008 hergestellt und von den zuständigen Kontrollstellen genehmigt wurden, können von Landwirt:innen in der nächstfolgenden Saison verwendet werden, ohne, dass eine erneute Genehmigung der konventionellen Komponenten erforderlich ist. 70/30-Saatgutmischungen aus 2021 sind als solche in der OXS gekennzeichnet.

Für Saatgutmischungen mit max. 30% konventionellen Anteilen von Arten bzw. Sortengruppen, die auf Allgemeingenehmigung stehen, die in 2022 von den Herstellern gemischt werden, gilt das neue EU-Bio-Recht (VO (EU) 2018/848). Vor der Aussaat dieser 70/30-Saatgutmischungen aus 2022 (alle die, die nicht als Mischungen aus 2021 in der OXS gekennzeichnet sind) müssen sich die Landwirte für alle konventionellen Arten bzw. Sorten der Mischung eine Bestätigung (Allgemeingenehmigung) über die OXS ausdrucken.

(07.01.2022/SN)


Neue Vorgaben für den Tierzugang - Tierdatenbank OrganicXlivestock gestartet

Die Regelungen für den Zugang von nichtökologischen Tieren haben sich mit der neuen ÖkoVO zum 1.1.2022 geändert.

 

Die wichtigsten Änderungen:

 

  • Für alle nichtökologischen männlichen und weiblichen Zuchttiere muss seit dem 1.1.2022 grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Die Prozentgrenzen für weibliche Tiere, nach denen keine Genehmigung erforderlich war, entfallen. Weibliche Tiere müssen weiterhin nullipar sein (dürfen keinen Nachwuchs bekommen haben).
  • Für nichtökologische Zuchttiere von gefährdete Nutztierrassen (auf der Roten Liste) entfällt die Pflicht zur Ausnahmegenehmigung.
  • Tiere, die keine Einzelkennzeichnung haben und Legehennen, müssen bis zum Ende der Umstellungszeit getrennt gehalten werden.

 

  • Gemäß Art. 26 der neuen EU-Öko-VO 2018/848 ab dem 1.1.2022 ist eine Tierdatenbank vorgeschrieben. Die deutschen Bundesländer haben FiBL Deutschland e.V. beauftragt, die Datenbank organicXlivestock umzusetzen.
  • Die Verfügbarkeit von Biotieren ist seitdem ausschließlich über die Tierdatenbank https://organicXlivestock.de/ zu prüfen.
  • Jeder Anbieter von Tieren (Züchter, Zuchtorganisationen und Viehhändler) kann seine Tiere dort zum Verkauf anbieten. Die Nutzung ist kostenlos.
  • Ausnahmegenehmigung sind ebenfalls über organicXlivestock zu beantragen. Sie müssen sich dann über organicXlivestock registrieren. Eine Anleitung ist auf der Internetseite hinterlegt.
  • Für die Genehmigungen sind die Behörden für den ökologischen Landbau der Bundesländer zuständig (außer die Aufgabe wurde in dem Bundesland auf die Kontrollstellen übertragen). Angeblich werden diese von organicXlivestock automatisch informiert. Zumindest haben die Behörden die Möglichkeit, dort Anträge einzusehen. Im Zweifelsfall informieren Sie uns und wir leiten die Information weiter. Leider ist in der Tierdatenbank keine Liste der zuständigen Behörden hinterlegt.
  • Für die Bearbeitung stellt die Behörde einen Bescheid aus und die Genehmigung oder Ablehnung ist gebührenpflichtig.
  • Die Kontrollstelle muss dazu keine Stellungnahme mehr abgeben.

Hier finden Sie eine Zusammenfassung, die unser Merkblatt Tierzugang ersetzt.

 

(06.01.2022/SN)


Geflügelhaltung in Deutschland, Auslegungshinweise der Länder zur Neuen ÖkoVO

Die LÖK hat neue Auslegungshinweise der Länder zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/848 und Verordnung (EU) 2020/464 für den Bereich Bio-Geflügelhaltung veröffentlicht.

Die Umsetzung ist ab 01.01.2022 verbindlich und gilt zusätzlich zur neuen ÖkoVO!

Die LÖK (Ländergemeinschaft Ökologischer Landbau) teilt folgendes mit:

Die Vertreterinnen und Vertreter der Länder-Geflügel-AG aus BY, NRW, ST, NI und MV bedanken sich nach intensiver Bearbeitung der aktuell 54 Punkte in dem im Betreff genannten Arbeitspapiers für die Rückmeldungen aus den Verbänden, Kontrollstellen sowie Ländern und freuen sich, dass noch vor der Gültigkeit des neuen EU-Öko-Rechtes am 01.01.2022 das Dokument mit den Auslegungshinweisen den Wirtschaftsbeteiligten, den Verbänden, den Kontrollstellen sowie den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder übersendet werden kann.

 

Die Auslegungshinweise der Länder für die Umsetzung der VO (EU) Nr. 2018/848 und den weiteren Durchführungsbestimmungen sollen die Wirtschaftsbeteiligten, die Kontrollstellen und die Länderbehörden bei der Umsetzung der rechtlichen Regelungen in der Bio-Geflügel-Haltung unterstützen und eine Harmonisierung der Umsetzung des EU-Rechts in der Bundesrepublik Deutschland befördern. Sofern ein Land sich einem Auslegungshinweis nicht anschließt, ist dies bei dem entsprechenden Punkt vermerkt; dieser ist bei dem genannten Land zu erfragen. Die abschließende Rechtsauslegung und Umsetzung der Vorgaben der VO (EU) Nr. 2018/848 und ihren weiteren Durchführungsbestimmungen obliegt den zuständigen Länderbehörden.

Das vorliegende Papier gilt vorbehaltlich weiterer Präzisierung oder Festlegungen durch die Länder und durch die Europäische Kommission.

Abschließend darf ich Ihnen mitteilen, dass die Länder-Geflügel-AG ihre Arbeiten fortsetzt. Bereits am 10.12.2021 ist eine weitere Sitzung u.a. zum Punkt "Zugang zu Grünauslauf für Junggeflügel" mit Vertreterinnen und Vertreter des BÖLW, der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG), dem Deutschen Bauernverband und der Bio-Initiative sowie den Kontrollstellen vorgesehen.

 

(09.12.2021/SN)


ACHTUNG: hier unten geht es weiter mit der alten ÖkoVO 834/2007 und 889/2008, die bis 31.12.2021 gültig waren!


Meldepflichten bei Rückstandsfunden in Bio-Produkten

Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zur Meldung von Rückstandsfunden (z.B. von Pflanzenschutzmitteln, Lagerschutzmitteln, Schwermetallen etc.) in Bio-Erzeugnissen zusammengefasst:

  • Bei einem bestehenden Verdacht oder einer bereits festgestellten Unregelmäßigkeit muss die Kontrollstelle unverzüglich informiert werden und nicht erst zum jährlichen Kontrolltermin.
  • Die Meldepflicht für die Kontrollstellen beträgt 15 Tage nach Feststellung der Unregelmäßigkeit für eine fristgerechte Meldung über das OFIS-System (Organic Farming Information System) der EU-Kommission. Ausschlaggebend ist das Datum des aktuellsten Analyseberichts.
  • Es ist notwendig, dass der Bezug zwischen dem Probenahmeprotokoll, dem Analysebericht und dem beprobten Produkt bzw. Charge, Lot oder einer anderen Bezugsangabe herstellbar ist.
  • Der aktuelle Status der Ware (gesperrt/bereits verkauft) muss ebenfalls an uns übermittelt werden.

Bitte beachten Sie hierzu das Schreiben der BLE vom 28.04.2020.

Bitte melden Sie Ihre Rückstandsfälle an info(at)agrecogmbh(dot)de.

Wir danken im Voraus für Ihre Kooperation!

Zur Rücksprache stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

(AH/SN/22.7.2021)


Start der Verfügbarkeitsdatenbank OrganicXlivestock für ökologische Tiere

Gemäß der EU-Verordnung 848/2018 müssen ab dem 1. Januar 2022 alle EU-Mitgliedsstaaten eine solche Datenbank bereitstellen. Das FiBL Deutschland e.V. entwickelte diese Datenbank organicXlivestock für Deutschland, die nun online aufrufbar ist.
In der nun freigeschalteten ersten Version der Datenbank haben alle Anbieter*innen und Landwirt*innen mit gültiger Öko-Zertifizierung die Möglichkeit, sich in der Datenbank zu registrieren und ihre Tiere aus ökologischer Herkunft dort anzubieten. Die Suche nach Tieren in der Datenbank ist ohne Registrierung möglich.
Die Listung von zum Verkauf stehenden Tieren in der Datenbank ist freiwillig. Ab dem 1. Januar 2022 dienen die Einträge in der Datenbank als Grundlage für Ausnahmegenehmigungen für den Kauf konventioneller Tiere. Landwirt*innen und Anbieter*innen können daher schon jetzt die Gelegenheit nutzen, sich mit dem neuen System vertraut zu machen, denn ab 2022 muss jeder Kauf eines Tiers aus konventioneller Herkunft bei der jeweiligen Behörde beantragt werden.
Zukünftig ist geplant, dass auch Anträge für den Zukauf von konventionellen Tieren sowie von Tieren anderer Verbände über die Datenbank abgewickelt werden können. Diese Funktion befindet sich in der Entwicklung und ist aktuell noch nicht verfügbar.

(25.06.2021/SN)


Durchführungsverordnung (EU) 2021/181 vom 15.02.2021:

Die Anhänge der aktuell gültigen ÖkoDVO 889/2008 wurden per Änderungsverordnung (EU) 2021/181 der Kommission vom 15. Februar geändert:

Durch diese werden die Art. 42 b) (Junghennenregelung), 43 Absatz 2 (Höchstsatz nichtökologischer Eiweißfuttermittel) und die Anhänge V (Futtermittelausgangserzeugnisse) und VIII (Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten ökologischen Lebensmitteln) geändert.

 

Sie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021.

(17.02.2021/ KD)


Maßnahmenkatalog HESSEN:

Für Betriebe in Hessen ist ab dem 01.03.2020 der Maßnahmenkatalog Hessen anzuwenden.

(17.02.2020/MP)


Änderungsverordnung (EU) 2019/2164 vom 17.12.2019:

Die Anhänge der VO 889/2008 wurden per Änderungsverordnung (EU) 2019/2164 der Kommission vom 17. Dezember 2019 geändert:

  • In Anhang I (Düngemittel) wurden „Pflanzenkohle“,  „Muschelabfälle  und  Eierschalen“  und  „Humin-  und  Fulvinsäuren“ aufgenommen,
  • In Anhang II (Pflanzenschutzmittel) wurden die Stoffe „Maltodextrin“,  „Wasserstoffperoxid“,  „Terpene  (Eugenol,  Geraniol  und  Thymol)“,  „Natriumchlorid“,  „Cerevisan“ sowie Pyrethrine aus anderen Pflanzen als Chrysanthemum cinerariaefolium ergänzt,
  • Anhang IV (Futtermittelzusatzstoffe) wurde verändert.

(28.01.2020)


Kontrollverordnung

Mit Wirkung zum 14.12.2019 ist die VO (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, kurz: Kontrollverordnung) in Kraft getreten.

(16.01.2020/MP)


Bescheinigungen gem. Artikel 29 ÖkoVO 834/2007

Bitte beachten Sie, dass AGRECO das Format seiner Bescheinigungen gem. Artikel 29 ÖkoVO 834/2007 (Bio-Zertifikat) angepasst hat. Es sind im Kontrolljahr 2018 zwei Formate im Umlauf. Im Zweifelsfall bezüglich der Echtheit einer Ihnen vorgelegten Bescheinigung sprechen Sie uns bitte an.

Die Übersicht aller zertifizierten Betriebe in Deutschland finden Sie hier.

(21.01.2019)


Änderungsverordnung (EU) 2018/1584 vom 22.10.2018:

  • Verwendung nichtökologischer Eiweißfuttermittel in der Schweine- und Geflügelfütterung verlängert bis 31.12.2020
  • Beantragung von Ausnahmegenehmigungen für nichtökologische Junglegehennen verlängert bis 31.12.2020
  • Anhang I (Düngemittel) und Anhang II (Pestizide - Pflanzenschutzmittel) geändert:

"In  ihren  Empfehlungen  zu  Düngemitteln gelangte  EGTOP  unter  anderem  zu  dem  Schluss,  dass  die  Stoffe „Industriekalk  aus  der  Zuckererzeugung“  auf  der  Grundlage  von  Zuckerrohr  und  „Xylit“  mit  den  Zielen  und  den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion vereinbar sind. Diese Stoffe sollten daher in Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgenommen werden.

In  ihren  Empfehlungen  zu  Pflanzenschutzmitteln gelangte  EGTOP  unter  anderem  zu  dem  Schluss,  dass  die Stoffe  „Allium  sativum  (Knoblauchextrakt)“,  „COS-OGA“,  „Salix  spp.  Cortex  (auch  bekannt  als  Weidenrin­denextrakt)“ und „Natriumhydrogencarbonat“ mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion  vereinbar  sind.  Diese  Stoffe  sollten  daher  in  Anhang  II  der  Verordnung  (EG)  Nr.  889/2008 aufgenommen werden."

Hier finden Sie den Text der ÄnderungsVO 2018/1584.

(23.10.2018/SN)


Neue EU-ÖKO-VO (EU) 2018/848 vom 30.5.2018 mit Gültigkeit ab 01.01.2021 verabschiedet

Ab dem 1.1.2021 wird eine neue Öko-Basisverordnung von allen Bio-Betrieben und Bio-Kontrollstellen angewendet.

Der Europäische Gesetzgeber hat von 2014 bis 2018 die zuerst 1992 erlassen Bio-Regeln zum zweiten Mal komplett überarbeitet.

Aktuell wird die neue Öko-Basisverordnung noch durch sogenannte nachgelagerte Rechtsakte – delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte - ergänzt, die so entscheidende Regelungen wie beispielsweise die Festlegungen zu Ställen und Ausläufen für Bio-Tiere, die Listen zugelassener Bio-Betriebsmittel oder -Lebensmittelzutaten sowie präzisere Anforderungen an die Öko-Kontrolle und an Bio-Importe aus Drittländern enthalten. Geplant sind bis Ende 2020 insgesamt 11 Rechtsakte, die die verschiedenen Ergänzungen bündeln. Erst wenn diese Ergänzungen beschlossen sind, ist das neue Bio-Recht vollständig. Bis dahin gilt die aktuelle Öko-Verordnung weiter.  

Den vollständigen Text finden Sie hier.

(Quelle: www.boelw.de; 23.08.2018/SN)


Verlust oder Beschränkung der Futterproduktion aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse  (Art. 47 c) ÖkoDVO (EG) Nr. 889/2008)

Die zuständigen Behörden für den ökologischen Landbau in verschiedenen Bundesländern haben Kenntnis von Betrieben mit großen Verlusten in der Futterproduktion erhalten.  

In Fällen großer Futterknappheit gem. Artikel 47 Buchstabe c) Verordnung (EG) Nr. 889/2008 können Anträge auf Zulassung nichtökologischer Futtermittel gestellt werden können, sofern aufgrund der außergewöhnlichen Trockenheit in diesem Frühjahr bzw. Sommer 2018, bei tierhaltenden Betriebe große Verluste oder Beschränkungen in der Futterproduktion eingetreten sind.  
 
Die Anträge werden per Formular über die Kontrollstelle gestellt. Bitte erkundigen Sie sich, ob eine Antragsstellung in Ihrem Bundesland möglich ist und fordern ein Antragsformular an. Im Antrag nicht berücksichtigte Tierarten oder Futtermittel können bei Bedarf ergänzt werden. Die Kontrollstelle prüft das Vorliegen der genannten Voraussetzungen und bestätigt dies im Formular. Die Bearbeitung durch AGRECO wird zeitbezogen nach AGRECO-Gebührenordnung abgerechnet. Die Entscheidung über die Genehmigung der jeweiligen Einzelfälle erfolgt grundsätzlich durch die zuständigen Behörden. Für die Genehmigung durch die Behörde fallen unter Umständen Gebühren an.
 
Für die Genehmigung der Verwendung nichtökologischen Futters muss nachgewiesen werden, dass der Erwerb ökologisch erzeugter Futtermittel nicht, nicht vollumfänglich oder nicht zu vertretbaren Bedingungen möglich ist. Zum ersatzweisen Erwerb von Öko-Futtermitteln sind die Futtermittelbörsen im Internet vorrangig zu nutzen. Falls Sie dort kein Angebot finden, schalten Sie bitte auch ein Gesuch. Es ist hinreichend nachzuweisen, dass keine ökologischen Futtermittel verfügbar sind bzw. waren.  
 
Die erforderliche Zeitspanne der Verwendung nichtökologischen Futters ist anzugeben und zu belegen. Der Zukauf der zur Verwendung vorgesehenen nichtökologischen Futtermittel ist auf Grundlage einer Futterbilanz zu ermitteln. In der Futterbilanz ist der Futtermittelertragsverlust aufgrund der außergewöhnlichen Witterungssituation darzustellen.

(16.7.2018/SN)


Geflügel Auslegungskatalog 4. Runde

Im Rahmen der Sitzung der Länderreferenten für ökologischen Landbau in Bonn am 21./22. März 2018 wurde unter allen Bundesländern die 4. Änderung des Auslegungskataloges zur Bio-Geflügelhaltung abgestimmt. Die darin enthaltenen Vorgaben zur Durchführung des Kontrollverfahrens sind verbindlich umzusetzen. Der geänderte Katalog enthält die Ergebnisse aus den Runden 1 bis 4 der Geflügel AG.

Hier finden Sie die Tierschutz-NutztierhaltungsVO und eine Anlage zu den Sitzstangen, auf die sich einige Auslegungen beziehen.

(12.6.2018/SN)


Verlust oder Beschränkung der Futterproduktion aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse in Niedersachsen

Das LAVES  hat verschiedentlich bei Kontrollbegleitungen Kenntnis von Betrieben mit Futtermangel erlangt und möchte daher darauf hinweisen, dass hier in Fällen großer Futterknappheit gem. Artikel 47 c) ÖkoDVO 889/2008 Anträge auf befristete Zulassung eines erhöhten Prozentsatzes nichtökologischer Futtermittel gestellt werden können, sofern aufgrund der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse, die seit dem Frühjahr/ Sommer 2017 in Niedersachsen eingetreten sind und teilweise bis heute anhalten, bei tierhaltende Betriebe im Ökolandbau große Verluste oder Beschränkungen in der Futterproduktion eingetreten sind.  

Die Anträge können bis zum 15.06.2018 mit einem Formblatt über die jeweils zuständige Kontrollstelle gestellt werden. Die Kontrollstelle hat das Vorliegen der genannten Voraussetzungen zu prüfen und im Formblatt zu bestätigen. Das Laves entscheidet über die Anträge.

(24.01.2018/SN)


Höchstsatz nichtökologischer Eiweißfuttermittel in der Schweine- und Geflügelfütterung verlängert bis 31.12.2018

Gemäß Artikel 43 der ÖkoDVO 889/2008 ist die Verwendung einer begrenzten Menge nichtökologischer Eiweißfuttermittel für Schweine und Geflügel zulässig, wenn die Landwirte nicht in der Lage sind, sich mit Eiweißfuttermitteln aus ausschließlich ökologischer Erzeugung zu versorgen. Der Höchstsatz nichtökologischer Eiweißfuttermittel, der je Zwölfmonatszeitraum für diese Arten zulässig ist, beträgt 5 % für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017. 

Am 8. Dezember 2017 wurde die ÄnderungsVO 2017/2273 veröffentlicht. Die Regelung wurde um ein Jahr verlängert.

Artikel 43 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Der Höchstsatz nichtökologischer Eiweißfuttermittel, der je Zwölfmonatszeitraum für diese Arten zulässig ist, beträgt 5 % für das Kalenderjahr 2018."

(14.12.2017/SN)


Höchstsatz nichtökologischer Eiweißfuttermittel in der Schweine- und Geflügelfütterung endet am 31.12.2017

Gemäß Artikel 43 der ÖkoDVO 889/2008 ist die Verwendung einer begrenzten Menge nichtökologischer Eiweißfuttermittel für Schweine und Geflügel zulässig, wenn die Landwirte nicht in der Lage sind, sich mit Eiweißfuttermitteln aus ausschließlich ökologischer Erzeugung zu versorgen.  Der Höchstsatz nichtökologischer Eiweißfuttermittel, der je Zwölfmonatszeitraum für diese Arten zulässig ist, beträgt 5 % für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017. 

Am 30.10.2017 hat die Kommission die Absicht bekannt gegeben, den Anwendungszeitraum für die in Art. 43 genannte Regelung zum Einsatz nichtökologischer Eiweißfuttermittel bis zum 31.12.2018 zu verlängern.

Hierzu wurde ein Abfrage gestartet, die am 10.11.2017 endet. Es deutet darauf hin, dass es eine Verlängerung geben wird. Allerdings kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine sichere Aussage getroffen werden.

(02.11.2017/SN)


OrganicXseeds - Änderungen zu Saatgut der Kategorie I

Folgende Arten werden neu in die Kat. I eingestuft:

- Zottelwicke  - Einstellung in die Datenbank ab 1.12.2017

- Pannonische Wicke – Einstellung in die Datenbank ab 1.12.2017

- Blaue Lupine (Neuaufteilung in die Sortengruppen 'endständige Typen' und 'Verzweigung') ab dem 1.10.2018.

Ausnahmegenehmigungen bzw. Einzelgenehmigungen können danach nicht mehr erteilt werden.
(19.04.2017)


 

Weisungen zum Aufstallungsgebot wegen Vogelgrippe in Niedersachsen, NRW und Brandenburg

Eine Übersicht über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Aviäre Influenza wurde uns aus Niedersachsen mit der Bitte um Verbreitung mitgeteilt.

Entwicklungen in NRW werden hier dargestellt und aktualisiert, wobei die Information der Öffentlichkeit im konkreten Fall durch den Veterinärbehörde des Kreises oder der Kreisfreien Stadt, in der fallspezifische Maßnahmen ergriffen oder geändert werden, erfolgt.

Alle relevanten Informationen zur aktuellen Lage des Vogelgrippevirus Subtyp H5N8 in Brandenburg erhalten Sie unter hier.

Außerdem gibt es die Plattform TSIS, wo Sie unter „Tierseuchenlage“ sich einen Überblick auch für ausgewählte Bundesländer verschaffen können.

Es erreichen uns Anfragen, wie sich eine Aufstallung mit dem Öko-Status vereinbaren lässt. Nach behördlicher Aussage ist folgendes zu beachten:

Nach Artikel 14 Absatz 1 b) iii) VO (EG) Nr. 834/2007 ist den Tieren ständig Zugang zum Freigelände zu gewähren. In Ausnahmen gilt dies nicht, wenn

  • Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens das nicht erlauben oder
  • mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Einschränkungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier nötig sind. Hier liegt ein solcher Fall vor.

Die Geflügelpestverordnung sowie Tiergesundheitsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG und steht damit im Einklang mit EU-Recht und dient dem Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit. Damit ist der hier nicht mehr mögliche Zugang zum Freigelände gerechtfertigt und führt nicht zum Ausschluss des Öko-Status.

Jedoch: Nach Artikel 14 Absatz 5 VO (EG) Nr. 889/2008 muss Geflügel für mindestens ein Drittel seines Lebens Zugang zum Freigelände haben. Wird diese Zeitspanne nicht eingehalten, verlieren die Tiere ihren Öko-Status. Diese Zeitspanne wird auch nicht durch eine nach Artikel 14 Absatz 1 b) iii) VO (EG) Nr. 834/2007 berechtigte Entziehung des Freigangs verkürzt.

(10.01.2017)


Aufstellungsgebote wegen Vogelgrippe

Bitte beachten Sie aktuelle Weisungen der für Sie zuständigen Veterinärämter zur Aufstallung von Geflügel.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des hessischen Umweltministeriums sowie auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ( BMEL).

Auf beiden Seiten finden Sie neben der Geflügelpestverordnung auch die aktuelle Eilverordnung zur bundesweit einheitliche Regelungen für Biosicherheitsstandards in Beständen mit weniger als 1.000 Tieren.

Mit der „ Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen“ wird vorgeschrieben:

  • das Führen eines Bestandsregisters
  • Sicherung der Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren,
  • Sicherstellung, dass die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
  • Schutzkleidung muss nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt werden,
  • betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

(28.11.2016)


Änderung der VO 889/2008

Mit der aktuellsten Durchführungsverordnung 2016/673 zur Änderung der VO 889/2008 wurden die Anhänge II (Pflanzenschutzmittel), VI (Futtermittelzusatzstoffe) und VIII (Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe) geändert. Die DVO 2016/673 finden Sie hier.

(04.05.2016)


HALM-Richtlinien in HESSEN

Die HALM-Richtlinien sind am 21.9.2015 in Kraft getreten. Die HALM-Richtlinie ist inzwischen auch auf der Internetseite des HMUKLV verfügbar.

Die Förderbescheinigung (Anlage 4) über die Kontrolle eines Betriebes nach ÖkoVO 834/2007 ist im Original bis spätestens 31. Januar nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das die Bescheinigung gültig ist, unaufgefordert bei der zuständigen Bewilligungsstelle vorzulegen.

(06.10.2015)


Futtermangel aufgrund der Trockenheit in 2015

Aufgrund der extremen Trockenheit in manchen Regionen zeichneten sich bereits beim ersten Schnitt Ertragseinbußen ab, der zweite Schnitt wird teilweise nur zum Abhüten verwendet, weil der Aufwuchs zu gering ist und die Tiere werden teilweise auf der Weide zugefüttert. Besserung ist noch nicht absehbar, so daß sich einige Betriebe bereits jetzt absichern wollen und sich nach den Möglichkeiten des Futterzukaufs erkundigt haben. Um dem Winterfuttermangel vorzubeugen, werden vermutlich mehr Tiere geschlachtet werden und nach Möglichkeit lange auf der Weide gelassen bzw. früh ausgetrieben.

Wir bitten Sie daher, sich bei absehbarem Mangel an Winterfutter rechtzeitig nach Ökofutter bei den Berufskollegen zu erkundigen. Zusätzlich kann der bundesweite Marktplatz des Kompetenzzentrum Ökolandbau Niedersachsen genutzt werden (der für Gesuche und Angebote kostenlos ist). Nutzen Sie auch die erweiterte Suche / Bundesländer.

Falls Sie kein Ökofutter finden können, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von nichtökologischem Futter zu stellen. Nähere Informationen dazu finden Sie im Kundenbereich unter "Erzeugung".

(14.08.2015)



HALM-Programm in HESSEN: Wegfall der Bagatellgrenze für nichtökologische Tiere zum Eigenbedarf

Wir haben die Information erhalten, daß die im HIAP geltenden Bagatellgrenzen für nichtökologische Tiereinheiten zum Eigenbedarf ab dem 1.1.2015 weggefallen sind. Es gilt der Grundsatz der gesamtbetrieblich ökologischen Bewirtschaftung. Es sei nicht geplant, diese wieder aufzunehmen.

Falls Sie bisher Tiere im Rahmen der bisherigen Bagatellgrenze hielten, teilen Sie uns bitte mit, ob Sie diese als ökologische Betriebseinheit aufnehmen werden.

Ein Hinweis: das HALM-Programm befindet sich noch immer in der Entwurfsfassung. Sie finden es auf der Internetseite des Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(7.5.2015)


Totalrevision der EU-Öko-Verordnung

Für mehr Bio aus Europa, gegen eine Totalrevision der EU-Öko-Verordnung!
Bio-Branche stellt die  " Nürnberger Erklärung" zum Stopp der Kommissionspläne vor.

Der BÖLW wird die gemeinsamen Forderungen auf der BIOFACH mit Vertretern von Bund, Ländern und EU breit diskutieren und fordert Öko-Landwirte und -Unternehmen auf, die Erklärung bis zum 25.02.2015 zu unterzeichnen unter www.mehr-bio-in-europa.eu. Der BÖLW ist Mitinitiator und Erstunterzeichner der „Nürnberger Erklärung“. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zur Totalrevision der Öko-VO.

(10.02.2015)


Änderung der hessischen Beleihungsverordnung 

Die hessische Beleihungsverordnung wurde zum 1.1.2015 geändert. Mit der Neufassung geht die Zuständigkeit für die Erteilung aller Ausnahmegenehmigungen nach Öko-VO auf das Regierungspräsidium Gießen über. Nur für die Entscheidung über Genehmigungen nach Artikel 45 Öko-DVO  889/2008 (Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial) sind weiterhin die Kontrollstellen zuständig. Weitere Informationen erhalten Sie über Informationen für Kunden.

(02.01.2015)


ÄnderungsVO 836/2014 (vom 31.7.2014, gültig ab 1.1.2015)

Art. 42 (b) der ÖkoDVO 889/2008: "Mit Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörden können nichtökologische Junglegehennen unter 18 Wochen vor dem 31.12.2017 eingestallt werden, wenn ökologische Junglegehennen nicht zur Verfügung stehen."

(Diese Regelung sollte zum 31.12.2014 auslaufen.)

Art. 43 (2) der ÖkoDVO 889/2008: „Der Höchstsatz nichtökologischer Eiweißfuttermittel, der je Zwölfmonatszeitraum für Schweine und Geflügel zulässig ist, beträgt 5 % für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017.“

(bislang nur für die Kalenderjahre 2012, 2013 und 2014 vorgesehen.)

(4.8.2014)