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Handel mit dem Vereinigten Königreich

Die EU hat die Anerkennung der Regelungen zur ökologischen Produktion im Vereinigten Königreich und Nordirland verabschiedet.

Alle Informationen zu Handelsvereinbarungen mit nicht EU Ländern finden Sie hier.

 

SN/17.01.2024

 


Kennzeichnung von Bio-Heimtierfutter – Veröffentlichung der VO 2023/2419

 

Am 30.10.2023 sind die Vorschriften zur Kennzeichnung von Bio-Heimtierfutter mit Veröffentlichung der VO 2023/2419 in Kraft getreten. Die Kennzeichnungsregelungen wurden aus dem bislang angewandten privaten Standard für Heimtierfutter übernommen:

Es gilt die Kennzeichnung analog zur Lebensmittelkennzeichnung:

 

Ein Bio-Hinweis darf verwendet werden, wenn mindestens 95% der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch sind.

 

Maximal 5% der landwirtschaftlichen Zutaten dürfen konventionell sein, wenn sie in Anhang III, Teil A (2) der Durchführungsverordnung 2021/1165 gelistet sind.

Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs müssen in Anhang III, Teil A (1) und technologische und ernährungsphysiologische Zusatzstoffe in Anhang III, Teil B der Durchführungsverordnung 2021/1165 gelistet sein.

Neu ist, dass das EU-Bio-Logo bei vorverpacktem Heimtierfutter mit prominenter Bioauslobung zwingend angegeben werden muss. Diese Vorgabe gilt jedoch erst ab dem 01.05.2024, sodass eine ausreichende Übergangszeit für die Etikettenüberarbeitung ermöglicht wird. Das deutsche Bio-Siegel darf weiterhin freiwillig in der Kennzeichnung verwendet werden. 

 

Sofern das Futtermittel unter 95 % Bio-Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs enthält, kann auch eine reine Zutatenauslobung in der Angabe der Zusammensetzung vorgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Erzeugnis im Allgemeinen den Anforderungen der Verordnung im Hinblick auf die mineralischen, technologischen und ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe entspricht.

Für Heimtierfutter mit reiner Zutatenauslobung dürfen weder das EU-Logo noch das deutsche Bio-Siegel verwendet werden.

 

Sofern das Heimtierfuttermittel als Hauptzutat ein Erzeugnis der Jagd oder der Fischerei enthält (nicht-bio) und alle anderen landwirtschaftlichen Zutaten biologisch sind, können die Bio-Zutaten im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung sowie in der Zusammensetzung mit Bio-Hinweis gekennzeichnet werden. 

Für Heimtierfutter mit Erzeugnissen aus der Jagd oder der Fischerei als Hauptzutat dürfen weder das EU-Logo noch das deutsche Bio-Siegel verwendet werden.

 

SN/02.11.2023

 


Bio-Außer-Haus-Verpflegungs-Verordnung (Bio-AHVV)

Die Anforderungen an die Bio-Zertifizierung von Küchen sind in Deutschland durch das Öko-Landbaugesetz national geregelt.

Damit Küchen den Einsatz von Bio-Lebensmitteln ihren Gästen besser kommunizieren können, gilt seit 5. Oktober 2023 die neue Verordnung für Bio in der Außer-Haus-Verpflegung (Bio-AHVV). Gäste können nun einfacher erkennen, welche Zutaten und Erzeugnisse in Bio-Qualität eingesetzt werden. Darüber hinaus lässt sich durch ein neues, freiwilliges Logo (Bio-AHV-Logo) in den drei Kategorien Bronze, Silber und Gold rasch erkennen, wie hoch der Bio-Anteil in einem Restaurant, einer Kantine oder einer Mensa ist. Wer mit "Bio" in der AHV werben möchte, muss sich weiterhin durch eine Öko-Kontrollstelle zertifizieren lassen.

Die neue Bio-AHVV ermöglicht, das Bio-Engagement über den wertmäßigen Anteil der Bio-Lebensmittel am Gesamt-Lebensmitteleinkauf sichtbar zu machen.

Es werden folgende drei Auszeichnungskategorien unterschieden:

  • Gold: Bio-Anteil von 90-100%
  • Silber: Bio-Anteil von 50-89%
  • Bronze: Bio-Anteil von 20-49%

Bio-AHV Siegel: Gold,
 Silber,
 Bronze

(5.10.2023/SN)


Neue ÖLG-DV und neue Bio-AHV-Verordnung verabschiedet

 

Am 7.7.2023 verabschiedete der Bundesrat eine Änderung des  Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) und die neue ÖLG-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV).

Diese löst die bisherige Öko-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung ab.  Zugleich wurde, den Meldungen zufolge, auch die neue Bio-Außer-Haus-Verpflegungs-Verordnung auf den Weg gebracht. Zur Hintergrundinformation mögen die bisherigen Referentenentwürfe zur ÖLG-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV) bzw. zur Bio-AHV-V dienen. Mit Veröffentlichung der verbindlichen Rechtstexte wird in den nächsten Tagen gerechnet. Wir werden diese dann ebenfalls hier veröffentlichen.

 

(12.07.2023/RG/SN)


Bio-Zertifizierung im flexiblen Geltungsbereich durch AGRECO

Die VO (EU) 2018/848 eröffnet die Möglichkeit der Aufnahme bestimmter Erzeugnisse in den Geltungsbereich der EU-ÖkoVO und damit deren Prüfung und Bio-Zertifizierung bei Einhaltung der einschlägigen Vorgaben.  
 
Eigens dafür wurde im EU-Bio-Zertifikat die Erzeugniskategorie g) eingerichtet.
 
AGRECO bietet nach derzeitigem Stand die Zertifizierungsprüfung in den folgenden Bereichen an:

1.  Hefen,  die  als  Lebens-  oder  Futtermittel verwendet  werden,
 
2.  Mate,  Zuckermais,  Weinblätter,  Palmherzen,  Hopfentriebe  und  andere  ähnliche  genießbare  Pflanzenteile und  daraus  hergestellte Erzeugnisse,
 
3.  Meersalz  und  andere  Salze  für  Lebens-  und  Futtermittel,
 
4.  Seidenraupenkokons,  zum  Abhaspeln  geeignet,
 
5.  natürliche  Gummis  und  Harze,
 
6.  Bienenwachs,
 
7.  ätherische  Öle,
 
8.  Korkstopfen  aus  Naturkork,  nicht  zusammengepresst,  und  ohne  Bindemittel,
 
9.  Baumwolle,  weder  gekrempelt  noch  gekämmt,
 
10. Wolle,  weder  gekrempelt  noch  gekämmt,
 
11. rohe  Häute  und  unbehandelte  Felle,
 
12. traditionelle pflanzliche  Zubereitungen  auf  pflanzlicher Basis.
 
Bei Interesse an einer Zertifizierungsprüfung in vorgenannten Bereichen können Sie sich gerne an uns wenden und ein Angebot anfordern unter info(at)agrecogmbh(dot)de.

(12.07.2023/RG/SN)


Zertifikate ab 2023 in TRACES

Ab dem 01.01.2023 sind alle Öko-Kontrollstellen verpflichtet, die Öko-Zertifikate in der Datenbank TRACES der Europäischen Kommission auszustellen. Das Format wird sich ändern und die Zertifikate werden nicht mehr unterschrieben und gestempelt. Ab dem 1.7.2023 soll es eine elektronische Signatur geben. Hier finden Sie den Link zur TRACES-Datenbank.

Ihnen vorliegende, bereits unter TRACES erstellte Zertifikate, können Sie auch durch Scannen eines aufgebrachten QR-Codes verifizieren.

Wir werden in dem Übergangszeitraum 2023 weiterhin alle alten und neuen Zertifikate auf unserer Internetseite veröffentlichen und über die Internetseite www.oeko-kontrollstellen.de, über die Sie sämtliche deutsche Zertifikate finden.

(01.03.2023/SN)


Vorsorgemaßnahmen gem. Artikel 28

Die ÖkoVO 2018/848 fordert, dass jeder Betrieb Vorsorge- und Vorbeugemaßnahmen aufstellt. Ab Kontrolljahr 2022 sind diese Vorsorge- und Vorbeugemaßnahmen fester Bestandteil der Zertifitierungsprüfung und müssen dementsprechend zeitnah in die betrieblichen Abläufe intergriert werden. Weiterführende Links mit Hilfestellungen für die erfolgreiche Umsetzung der geforderten Maßnahmen, finden Sie in den unten aufgelisteten Dokumenten  (Downloadlinks):

(12.04.2022/JS)


Verdachtsfälle- Stärkung der Eigenverantwortung

Die ÖKO-VO (EU) 2018/848 verlangt von Unternehmen verstärkte Anstrengungen zum Schutz der Integrität von Bio-Produkten. So werden in Art. 27 "Pflichten und Maßnahmen bei Verdacht auf einen Verstoß" aufgestellt und in Art. 28 "Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe" verlangt und in Art. 29 "Zu ergreifende Maßnahmen bei Vorhandensein von nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen" vorgegeben.

Lesen Sie mehr in Art. 27 bis 29, VO (EU) 2018/848. Hier finden Sie den Link.

(08.02.2022/ME)


BIO -AUSSER -HAUS -VERPFLEGUNG (AHV)

In Deutschland wird von der Option des Art. 2 Abs. 3  aus VO (EU) 2018/848 zur Bio- Zertifizierung von gemeinschaftlichen Verpfegungseinrichtungen weiterhin Gebrauch gemacht. Neue nationale Regelungen dazu sind in Vorbereitung. Die bisherigen gelten bis dahin weiter.

(08.02.2022/ ME)


AROMEN ab 1.1.2022

Mit der neuen EU-Öko-Verordnung verschärfen sich ab Januar 2022 die Vorgaben für den Einsatz von konventionellen Aromen in Bio-Lebensmitteln. Ein neuer Leitfaden unterstützt Herstellende von Bio-Lebensmitteln und Aromen bei der Auswahl und Anwendung zulässiger konventioneller Aromen.

Künftig ist nur noch der Zusatz von Aromaextrakten und natürlichen Aromen zulässig, die aus dem namensgebenden Ausgangsstoff stammen. Außerdem gelten Aromen als Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs und müssen deshalb zukünftig in die Berechnung des Anteils landwirtschaftlicher Zutaten einfließen.
Das Büro für Lebensmittelkunde und Qualität hat gemeinsam mit dem Forschungsinstitut für biologischen Landbau Deutschland (FIBL) den neuen „Leitfaden zum Einsatz von konventionellen Aromen in Bio-Lebensmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/848“ veröffentlicht.

Hier finden Sie die Presseerklärung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Kurzfassung für Schnellleser:

Die Rechtsbezüge zu den Aromen finden Sie in der neuen ÖkoVO 2018/848, Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2. b) und 2.2.4 und Artikel 30 Absatz 5.

Hier finden Sie die VO 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf  Lebensmitteln.

(11.11.2021/SN)


ACHTUNG: hier unten geht es weiter mit der alten ÖkoVO 834/2007 und der DVO 889/2008, die bis 31.12.2021 gültig waren!


Meldepflichten bei Rückstandsfunden in Bio-Produkten

Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zur Meldung von Rückstandsfunden (z.B. von Pflanzenschutzmitteln, Lagerschutzmitteln, Schwermetallen etc.) in Bio-Erzeugnissen zusammengefasst:

  • Bei einem bestehenden Verdacht oder einer bereits festgestellten Unregelmäßigkeit muss die Kontrollstelle unverzüglich informiert werden und nicht erst zum jährlichen Kontrolltermin.
  • Die Meldepflicht für die Kontrollstellen beträgt 15 Tage nach Feststellung der Unregelmäßigkeit für eine fristgerechte Meldung über das OFIS-System (Organic Farming Information System) der EU-Kommission. Ausschlaggebend ist das Datum des aktuellsten Analyseberichts.
  • Es ist notwendig, dass der Bezug zwischen dem Probenahmeprotokoll, dem Analysebericht und dem beprobten Produkt bzw. Charge, Lot oder einer anderen Bezugsangabe herstellbar ist.
  • Der aktuelle Status der Ware (gesperrt/bereits verkauft) muss ebenfalls an uns übermittelt werden.

Bitte beachten Sie hierzu das Schreiben der BLE vom 28.04.2020.

Bitte melden Sie Ihre Rückstandsfälle an info(at)agrecogmbh(dot)de.

Wir danken im Voraus für Ihre Kooperation!

Zur Rücksprache stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

(AH/SN/22.7.2021)

 


Anreicherung von Bio-Drinks mit Calcium durch Zusatz von Algen

Mit Urteil vom 29.04.2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Zusatz der Alge Lithothamnium calcareum bei der Herstellung von Reis- und Sojagetränken unzulässig ist, wenn diese als biologisch/ökologisch ausgelobt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 stehe dem entgegen.

(07.07.2021/KD)


Durchführungsverordnung (EU) 2021/181 vom 15.02.2021:

Die Anhänge der aktuell gültigen ÖkoDVO 889/2008 wurden per Änderungsverordnung (EU) 2021/181 der Kommission vom 15. Februar geändert:

Durch diese werden die Art. 42 b) (Junghennenregelung), 43 Absatz 2 (Höchstsatz nichtökologischer Eiweißfuttermittel) und die Anhänge V (Futtermittelausgangserzeugnisse) und VIII (Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten ökologischen Lebensmitteln) geändert.

 

Sie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021.

(17.02.2021/ KD)


Warnhinweis Ethylenoxid (ETO)

Am 22.12.2020 noch informierte die Generaldirektion Landwirtschaft der EU-Kommission (GD AGRI), dass bei Einfuhren von Sesamsaat und Sesamsaat-Produkten aus Indien chargenweise hohe und zum Teil gesundheitsgefährdende Belastungen mit Ethylenoxid (ETO) auffielen.

Es handelt sich um einen in der EU nicht als Pflanzenschutzmittel zugelassenen Stoff. Erst recht darf kein mit Bio-Hinweis gekennzeichnetes Produkt diesen Stoff enthalten oder mit ihm belastet sein.

Der Verdacht der Rückstandsbelastung mit ETO wird von der GD AGRI zudem auf Gewürze und Kräuter aus Indien ausgedehnt.

Wie Sie Punkt 3 (auf Seite 2) des Schreibens der Europäischen Kommission vom 22.12.2020 entnehmen können, werden Unternehmen aufgefordert, bei denen Sesamsaat und Sesamprodukte mit Bio-Hinweis aus dem Ursprungsland Indien an Lager bzw. in Verwendung sind, diese Ware nach Art. 91  der VO 889/2008 bezüglich einer Verwendung mit Bio-Hinweis vorläufig zu sperren, zu identifizieren und auf ETO zu testen und das Vorhandensein dieser Ware der zuständigen Kontrollstelle zu melden.

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1540 finden Sie den rechtlichen Hintergrund in Bezug auf Sesamsamen mit Ursprung Indien.

Die Vorgehensweise:

  1. Produkt (Charge) sperren
  2. Sofortige Rückmeldung an die zuständige Öko-Kontrollstelle

(15.01.2021/RG, letzte Aktualisierung 21.1.2021)


Mitteilung der BLE zum Thema Brexit:

Im Rahmen der letzten COP Sitzung wurde zum Handel mit UK mitgeteilt, dass nach Verständnis der Kommission nur Produkte aus UK (ohne Nordirland) Importe aus einem Drittland sind und daher ein COI beigefügt sein muss.

Für Exporte hat UK laut Kommission zugesagt, dass Öko Produkte zunächst aus der EU eingeführt werden können.

Das BMEL teilte uns in diesem Zusammenhang diesen Web link mit.

„as a temporary measure organic products imported from the EU will not require a certificate of Inspection until 30 June, from 1 July organic products imported from EU will require a CoI.

You use the interim manual GB organic import system“

(15.12.2020)


Maßnahmenkatalog HESSEN:

Für Betriebe in Hessen ist ab dem 01.03.2020 der Maßnahmenkatalog Hessen anzuwenden.

(17.02.2020/MP)


Aktuelles zum Brexit:

Please find for your information attached a note from DEFRA that was published confirming the position regarding organic regulation during the transition period.

(28.01.2020)


Kontrollverordnung

Mit Wirkung zum 14.12.2019 ist die VO (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, kurz: Kontrollverordnung) in Kraft getreten.

(16.01.2020/MP)


Änderungsverordnung (EU) 2019/2164 vom 17.12.2019:

Die Anhänge der VO 889/2008 wurden per Änderungsverordnung (EU) 2019/2164 der Kommission vom 17. Dezember 2019 geändert:

  • in  Anhang  VIII wurden die Stoffe „Glycerin“ als Feuchthaltemittel  in  Gelatinekapseln  und  zur  Beschichtung  von  Filmtabletten,  „Bentonit“  als Verarbeitungshilfsstoff,  „L(+)-Milchsäure  und  Natriumhydroxid“  als  Verarbeitungshilfsstoff  zur  Extraktion  von Pflanzenproteinen,  „Tarakernmehl“  als  Verdickungsmittel  sowie  „Hopfenextrakt  und  Pinienharzextrakt“  in  der Zuckerherstellung aufgenommen,
  • Die in Anhang VIII gelisteten Stoffe Tarakernmehl,  Lecithine,  Glycerin,  Johannisbrotkernmehl,  Gellan,  Gummi  arabicum, Guarkernmehl und Carnaubawachs müssen ökologisch/biologisch erzeugt werden. Dazu ist eine Übergangsfrist von 3 Jahren beschlossen.
  • Anhang VIIIa (Weinsektor) wurde ebenfalls geändert. Kupfersulfat wurde als zulässiger Stoff gestrichen.

(28.01.2020/MP)

Eine aufbereitete Übersicht über die aktuellenÄnderungen bei Zusatz- und Hilfsstoffen finden Sie hier.

(26.02.2020/MP)


Änderungsverordnung (EU) 2018/1584 vom 22.10.2018:

  • Änderung im Einsatz von Mineralstoffen, Vitaminen, Aminosäuren und Mikronährstoffen für Säuglingsnahrung
  • Änderung von Anhang VIIIa für Wein

Hier finden Sie den Text der ÄnderungsVO 2018/1584.

(2) Gemäß  Artikel  27  Absatz  1  Buchstabe  f  der  Verordnung  (EG)  Nr.  889/2008  dürfen  Mineralstoffe  (einschließlich Spurenelemente),  Vitamine,  Aminosäuren  und  Mikronährstoffe  bei  der  Verarbeitung  von  ökologischen/bio­logischen  Lebensmitteln  nur  verwendet  werden,  soweit  ihre  Verwendung  in  den  Lebensmitteln,  denen  sie
zugefügt  werden,  gesetzlich  vorgeschrieben  ist.  Gemäß  dem  Urteil  des  Gerichtshofs  der  Europäischen  Union  in der  Rechtssache  C-137/13 ist  die  Verwendung  dieser  Stoffe  bei  der  Verarbeitung  von  ökologischen/bio­logischen  Lebensmitteln  nur  dann  gesetzlich  vorgeschrieben,  wenn  eine  unionsrechtliche  oder  mit  dem Unionsrecht  vereinbare  nationale  Vorschrift  die  Zugabe  der  genannten  Stoffe  unmittelbar  vorschreibt,  damit dieses Lebensmittel in Verkehr gebracht werden kann.
(3)   Gemäß  der  Verordnung  (EU)  2018/848  des  Europäischen  Parlaments  und  des  Rates ist  die  Verwendung  von Mineralien (einschließlich Spurenelementen), Vitaminen, Aminosäuren oder Mikronährstoffen in ökologischer/bio­logischer  Säuglingsanfangsnahrung  und  Folgenahrung  sowie  in  ökologischer/biologischer  Getreidebeikost  und anderer  Beikost  für  Säuglinge  möglich,  wenn  ihre  Verwendung  durch  die  einschlägigen  Rechtsvorschriften  der Union  zugelassen  ist.  Um  eine  Lücke  zwischen  der  derzeitigen   Auslegung  der  Verwendung  dieser  Stoffe  in Lebensmitteln  für  Säuglinge  und  Kleinkinder  zu  vermeiden  und  die  Übereinstimmung  mit  den  künftigen Rechtsvorschriften  für  ökologische/biologische  Erzeugnisse  zu  gewährleisten,  sollte  ihre  Verwendung  bei  der Herstellung von ökologischer/biologischer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder ermöglicht werden.

 Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f)  Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur
i)   soweit  ihre  Verwendung  in  Lebensmitteln  für  den  allgemeinen  Verzehr  „unmittelbar  gesetzlich  vorgeschrieben ist“  in  dem  Sinne,  dass  sie  nach  dem  Unionsrecht  oder  nach  nationalen  Rechtsvorschriften,  die  mit  dem Unionsrecht  vereinbar  sind,  unmittelbar  vorgeschrieben  sind,  was  dazu  führt,  dass  die  Lebensmittel  nicht  als
Lebensmittel  für  den  allgemeinen  Verzehr  in  Verkehr  gebracht  werden  können,  wenn  diese  Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden, oder
ii)  im Hinblick auf Lebensmittel, die als Lebensmittel mit besonderen Eigenschaften oder Wirkungen in Bezug auf Gesundheit  oder  Ernährung  oder  in  Bezug  auf  die  Bedürfnisse  spezifischer  Verbrauchergruppen  in  Verkehr gebracht werden:
—  in  Erzeugnissen  gemäß  Artikel  1  Absatz  1  Buchstaben  a  und  b  der  Verordnung  (EU)  Nr.  609/2013  des Europäischen  Parlaments  und  des  Rates (*),  soweit  ihre  Verwendung  nach  der  genannten  Verordnung  und nach  Rechtsakten,  die  auf  der  Grundlage  von  Artikel  11  Absatz  1  der  genannten  Verordnung  für  die
betreffenden Erzeugnisse erlassen werden,
—  in Erzeugnissen nach der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission (**) zugelassen ist, oder
—  in Erzeugnissen nach der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission (***) zugelassen ist. 

(12) In  ihren  Empfehlungen  zu  Produkten  und  Stoffen,  die  in  bestimmten  Phasen  des  Produktionsprozesses  und  als Behandlungsart  gemäß  Anhang  I  A  der  Verordnung  (EG)  Nr.  606/2009  der  Kommission  im  Weinsektor verwendet  oder  zugesetzt  werden,  hat  die  EGTOP  unter  anderem  festgestellt,  dass  die  Stoffe  „Kartoffeleiweiß“,
Hefeproteinextrakte“  und  „Chitosan  aus  Aspergillus  niger“  zur  Klärung  (Anhang  I  A  Nummer  10  der  Verordnung (EG)  Nr.  606/2009),  „inaktivierte  Hefen,  Hefeautolysate  und  Heferinden“  als  Zusatz  (Nummer  15  des  genannten Anhangs),  „Hefe-Mannoproteine“  und  „Chitosan  gewonnen  aus  Aspergillus  niger“  zur  Verwendung  (Nummern  6, 35  und  44  des  genannten  Anhangs)  mit  den  Zielen  und  den  Grundsätzen  der  ökologischen/biologischen Produktion  vereinbar  sind.  Diese  Stoffe  sollten  daher  in  Anhang  VIIIa  der  Verordnung  (EG)  Nr.  889/2008 aufgenommen werden.

(23.10.2018/SN)


Neue EU-ÖKO-VO (EU) 2018/848 vom 30.5.2018 mit Gültigkeit ab 01.01.2021 verabschiedet

Die Komplettrevision der EU-Öko-VO wurde veröffentlicht.

Mit der Komplettrevision der EU-Öko-VO wird es vor allem im Verarbeitungsbereich Neuerungen geben. Ein Überblick findet sich z.B. hier.

Wichtige Änderungen sind:

  • Reinigungs- und Desinfektionsmittel werden auch für den Verarbeitungsbereich definiert
  • Der Einsatz von Aromen wird konkretisiert und eine Definition für Bioaromen wird eingeführt
  • Zertifizierung von Babynahrung wird definiert
  • Eine regionale Auslobung in der Herkunft der landwirtschaftlichen Zutaten wird möglich sein (z.B. "Hessische Landwirtschaft")

(23.08.2018/MP)


Information für Hersteller von Backwaren: Ab dem 1.1.2019 ändern sich die Anwendungsbedingungen für den Einsatz von E322 = Lecithin.

Der Einsatz ist dann als Lebensmittelzusatzstoff gem. Anhang VIII der ÖkoDVO (EU) 889/2008 nur noch gestattet, wenn er aus ökologisch/biologischen Rohstoffen gewonnen wurde.

Überprüfen Sie Ihre eingesetzten Backzutaten und planen Sie gegebenenfalls entsprechend vor.

Wenn Sie eine Abverbrauchsregelung für Verpackungsmaterial mit Zutatenverzeichnis benötigen, informieren Sie uns bitte.

(18.6.2018/MM)


Änderung der VO 889/2008

Mit der aktuellsten Durchführungsverordnung 2016/673 zur Änderung der VO 889/2008 wurden die Anhänge II (Pflanzenschutzmittel), VI (Futtermittelzusatzstoffe) und VIII (Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe) geändert. Die DVO 2016/673 finden Sie hier.

(04.05.2016)


Totalrevision der EU-Öko-Verordnung

Für mehr Bio aus Europa, gegen eine Totalrevision der EU-Öko-Verordnung!
Bio-Branche stellt die " Nürnberger Erklärung" zum Stopp der Kommissionspläne vor.

Der BÖLW wird die gemeinsamen Forderungen auf der BIOFACH mit Vertretern von Bund, Ländern und EU breit diskutieren und fordert Öko-Landwirte und -Unternehmen auf, die Erklärung bis zum 25.02.2015 zu unterzeichnen unter www.mehr-bio-in-europa.eu. Der BÖLW ist Mitinitiator und Erstunterzeichner der „Nürnberger Erklärung“. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zur Totalrevision der Öko-VO.

(10.02.2015)